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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Ausbildung und diverse Hindernisse? | 26 Beiträge | ||
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 490595 | ||
Datum | 21.06.2008 12:23 MSG-Nr: [ 490595 ] | 9897 x gelesen | ||
Geschrieben von Rene Bonn Wo steht das denn? Du mußt schon weiterlesen. Fünfter Abschnitt Rechtswirkungen der Tilgung § 52 Ausnahmen (1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt. | ||||
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