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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Selbsständigkeit | 22 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 489329 | ||
Datum | 14.06.2008 15:13 MSG-Nr: [ 489329 ] | 7369 x gelesen | ||
Tach, Post! Geschrieben von Lutz Wagner Naja mal abgesehen davonn dass eine Zulassung zum Führen eines Krankentransportunternehmens da sein müßte. Hat das ganze ja auch mit Geld zu tun. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das so einfach möglich wäre. Bitte beachten, dass der Krankentransport (§§ 19 ff. NRettDG) und der Rettungsdienst (§§ 4 ff. NRettDG) zwei verschiedene Dinge sind. Während für den Krankentransport lediglich eine Genemigung des kommunalen Trägers notwendig ist, ist für die Durchführung des Rettungsdienst eine Beauftragung durch den Träger des Rettungsdienstes erforderlich. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Der Angriffstrupp rüstet sich aus, geht (Truppführer immer rechts) vom Druckstutzen der Pumpe 35 Schritt (bzw. eine B- und C-Schlauchlänge) vor und tritt einen Schritt nach links. Der Truppmann setzt die Kübelspritze ab und legt auf deren Deckel das Brechwerkzeug. Der Truppführer stellt die Axt mit dem Stiel auf den Boden, die Schneide zeigt nach vorn. Der Truppführer des Angriffstrupps meldet dem Gruppenführer durch Zuruf "Angriffstrupp zur Stelle" (Heimberg-Fuchs: Die Ausbildung der Feuerwehren, 1947) | ||||
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