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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Brandschutztüren mit Keilen offen halten | 9 Beiträge | ||
Autor | Fran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern) | 488456 | ||
Datum | 09.06.2008 10:09 MSG-Nr: [ 488456 ] | 9109 x gelesen | ||
Guten Morgen, zu allererst mal: Geschrieben von Brunhilde Aenis Brandschutztüren(welcher Art auch immer) Richtig, welcher Art auch immer. Insofern läst sich eine genaue Antwort auch erst dann geben, wenn man über die Art der Türen und ihre baurechtliche Anforderung Bescheid weiß. Bescheid wissen tut man in der Regel dann, wenn man Einblick in die Genehmigungsunterlagen (Genehmigungsbescheid, Brandschutznachweis, ...) hat, alles andere ist leider nur ein Stochern im Dunkeln. Grundsätzlich: Wenn Türen mit Brand- und Rauchschuzanforderungen unbedingt zum lüften offen sein müssen, dann passt baulich was net. Es ist entweder eine hirnlose Ausrede oder der Entwurfsverfasser war etwas mit der Kasperklatsche gepudert. Dann stochern wir mal etwas. Selbstschließende Türen baut man eigentlich nur dann in Verkehrswege ein, wenn sie baurechtlich gefordert werden oder wenn sie betrieblich erforderlich sind. (Oder wenn ein Versicherher aus dem hohlen Bauch raus in eine F0-Wand eine T30 haben will. Klingt komisch, ist aber so.) Manche Türen sind dabei nur als dichtschließende (= z.B. 3seitig umlaufender Falz) und selbstschließende Tür gefordert (z.B. bei vielen Aufstellräumen für die Heizung), andere Türen erfordern zusätzlich die sog. Vollwandigkeit (z.B. 4cm Vollholztür, keine Röhrenspan oder Waben...). Weiterhin gibt es dann die Türen mit Brand- oder Rauchschutzanforderung. Diese Bauprodukte haben in der Regel gemäß §17 ff LBO-BW (Landesbauordnung Baden-Württemberg) ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis bzw. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. In dieser Zulassung ist die Selbstschließfunktion ein wesentlicher Bestandteil, der nicht außer Kraft gesetzt werden darf. Andernfalls verliert die Tür die Zulassung --> kein zugelassenes Bauprodukt --> Verstoß gegen die LBO --> ungenehmigtes Bauvorhaben. Weiterhin ist dies dann ein Verwenden eines Bauprodukts ohne den jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis, was gemäß § 75 LBO-BW Ordnungswidrigkeiten bei Vorsatz und Fahrlässigkeit (und das ist der Keil, den irgend ein hirnloser Vollpfosten drunterschiebt!!!) mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 DM (ist der Euro an BW vorbeigegangen?) bestraft wird. Also: Petze spielen, untere Baurehtsbehörde benachrichtigen, Hausmeister blechen lassen, Türen zu. (alternativ sollte man dann mal rein finanziell gegenrechnen und die Feststellanlagen für die Türen (gemäß Richtlinie für Feststellanlagen des DIBt vom Oktober 1988) andenken. Dann wird auch beim offenhalten wieder ein Schuh draus. Grüßla, FP Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin. Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit Besucht uns unter: Feuerwehr Hilpoltstein Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz Informationen aus dem Fachbereich 4 VB | ||||
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