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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Frau im Krankenhaus | 43 Beiträge | ||
Autor | Udo 8W., Dinslaken / NRW | 487620 | ||
Datum | 05.06.2008 18:04 MSG-Nr: [ 487620 ] | 12849 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Dirk Brokatzky Die Frage war, völlig unabhängig vom Dienst, wie und was der Gesetzgeber genau geregelt hat um die Betreuung von kleinen Kinder in der Familie sicherzustellen, wenn ein Partner ausfällt. Bis jetzt sind leider nicht viele Lösungsansätze heraus gekommen :-(. Es bestätigt sich für mich mal wieder, dass hier eben nicht viele "Vertreter" von Mitarbeiterinteresse mitlesen, oder sich nicht trauen etwas dazu zu schreiben Die passenden Antworten wurden gegeben. Es gibt für die Beamten die Sonderurlaubsverordnung NRW. Darauf aufbauend wird vermutlich jede Gemeinde eine eigene Sonderurlaubsregelung haben die vom Grundsatz dem genannten Erlass des IM ähnelt. Damit sollte sichergestellt werden das die Beamten und sonstigen Beschäftigten in einem Geschäftsbereich nicht unterschiedlich behandelt werden. Wie viele Tage dem Kollegen zustehen muss er daher in der Sonderurlaubsregelung seiner Gemeinde nachschauen. Im Regelfall ist dort fast alles unter dem passus "kann" und "soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen". Daher ist es klug frühzeitig die Anträge zu stellen, und sich mit seinem WAL abzusprechen. Wieviele Tage man bei der Betreuung von Kinder "rausholen" kann ist häufig eine Frage der Darstellung wie dringend das ganze ist und auch wie man dabei seine Forderung rüber bringt. Gruß Udo | ||||
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