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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Juristische Probleme bei Nichtabweichen? war: Menschenleben in Gefahr | 6 Beiträge | ||
| Autor | Dani8el 8R., Peine / Niedersachsen | 487105 | ||
| Datum | 03.06.2008 18:08 MSG-Nr: [ 487105 ] | 6285 x gelesen | ||
Hallo, geschrieben von Ingo Horn: Wie gesagt: Genau in dem Fall bin ICH mir nicht sicher, ob das so einfach ist, wie Du das darstellst. ICH wäre mir da ebenfalls nicht so sicher. Einfach draußen stehen bleiben, weil in einer nicht geplanten Ausnahmsituation kein SiTr. zur Verfügung steht, obwohl die Lage nach Ermessen evtl. relativ übersichtlich ist? Als Rechtslaie fallen mir da spontan Schlagworte wie "unterlassene Hilfeleistung" (§ 323c StGB) in Verbindung mit der "Gantenpflicht / Garantenstellung" (bezieht sich wohl auf § 13 - Begehen durch Unterlassen - StGB und schließt "Personen besonderer Amtsstellung - Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr - ausdrücklich ein) ein (?). Wortlaut § 232c - Unterlassene Hilfeleistung - StGB: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 1. "Wir" sind "die Feuerwehr", ausgebildet und ausgerüstet eben dies zu tun, insofern sollte "uns" die Menschenrettung den "Umständen nach" ggf. durchaus "zuzumuten" sein (was generell natürlich nicht zutrifft). 2. Da steht in diesem Zusammenhang nichts von "gefahrlos" o.ä., sondern sogar etwas von "erheblicher eigener Gefahr", wobei hier wieder- bzw. andersherum bei der Feuerwehr sicherlich andere Maßstäbe anzulegen sein werden, als bei Privatpersonen. 3. Wie sind nun die "anderen wichtigen Pflichten", UVV - m.E. sicher, FwDV - ?, zu bewerten? Wie dem auch sei, etwas abstrakte Diskussion, vielleicht hat ja aber tatsächlich einer der Rechtsgelehrten Zeit und Lust, sich kurz dazu zu äußern. Gruß Daniel | ||||
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