Leider steht im Bay Fwg konkret nur drin, dass man das Anbrngen von schuldern und Alarmeintungen dulden muss, von Hydranten steht nichts drin.
Allerdings: Bay Fwg Art.23 (2) Feuerwehrleute und andere Hilfskräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz behindern; sie
dürfen fremde Gebäude, Grundstücke und Schiffe zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung betreten
und benutzen. Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die vom Einsatzleiter
hierzu getroffenen Anordnungen zu befolgen und entsprechende sonstige Maßnahmen zu dulden.
Vielleicht gilt das auch schon im Vorherein.
Viel Glück
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