Ich würde da einfach auf den § 145 StGB verweisen, der da schreibt:
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
Ich sehe (als Nichtjurist) einen Hydranten schon als Rettungsgerät an, auf jeden Fall ist er eine "andere Sache", die zur Hilfeleitung im Unglücksfall bestimmt ist.
Grüße, der Steffen!
Alles natürlich meine Meinung!
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