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Strafgesetzbuch
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
Thema'Unbrauchbarmachen' von Hydranten7 Beiträge
AutorStef8fen8 H8., Bad Vilbel / Hessen486824
Datum02.06.2008 17:27      MSG-Nr: [ 486824 ]6703 x gelesen

Ich würde da einfach auf den § 145 StGB verweisen, der da schreibt:

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

Ich sehe (als Nichtjurist) einen Hydranten schon als Rettungsgerät an, auf jeden Fall ist er eine "andere Sache", die zur Hilfeleitung im Unglücksfall bestimmt ist.


Grüße, der Steffen!

Alles natürlich meine Meinung!

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 02.06.2008 17:02 Tobi7as 7Jos7ef 7R., Bad Tölz
 02.06.2008 17:11 Stef7an 7A., Poing
 02.06.2008 17:14 Juli7an 7H., Stemwede
 02.06.2008 17:27 Stef7fen7 H7., Bad Vilbel
 02.06.2008 18:40 Anto7n K7., Mühlhausen
 02.06.2008 22:48 Adol7f H7., Rosenheim
 03.06.2008 07:36 Tobi7as 7Jos7ef 7R., Bad Tölz

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