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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaEinsatzkosten Fall 2148 Beiträge
AutorPete8r K8., Bruchsal / Salzburg / Ba-Wü486748
Datum02.06.2008 11:55      MSG-Nr: [ 486748 ]92051 x gelesen
Infos:
  • 01.06.08 Brand- und/oder Feuerschutzgesetze der Länder

  • Die Rechtsgrundlage bei Kosten für Rettungs- und Hilfeleistungen ist keine verkehrsrechtliche Frage, sondern eine zivilrechtliche. Prof. Heinze hat sich in NZV 1994, 49 ff, bereits ausführlich dazu Gedanken gemacht:


    Ersatz von Rettungs- und Hilfeleistungskosten im Straßenverkehr unter Berücksichtigung sozialrechtlicher Regelungen
    Professor Dr. Meinhard Heinze, Bonn
    Der Beitrag informiert darüber, unter welchen Voraussetzungen das Opfer eines Unfalls (bzw. die Hinterbliebenen) die Kosten seiner Bergung und Rettung, für die es in erheblichem Umfang zivilrechtlich in Anspruch genommen wird, von der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung erstattet verlangen kann. Hierbei deckt der Verfasser Wertungswidersprüche auf und plädiert unter anderem wegen der Unübersichtlichkeit, Lückenhaftigkeit und Widersprüchlichkeit der Rechtslage für ein bundeseinheitliches Rahmengesetz zum Rettungswesen im Straßenverkehr.

    I. Problemstellung
    Unfälle im Straßenverkehr mit Personenschäden setzen regelmäßig eine Rettungskette in Gang, die von der Soforthilfe am Unfallort durch Dritte als Nothelfer über die Bergung und Rettung von Unfallopfern durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie über die Versorgung durch Notärzte bis hin zum Abtransport des Verletzten im Rettungswagen oder Rettungshubschrauber reicht1. Alle diese Maßnahmen verursachen teilweise erhebliche Personal- und Sachkosten2; von der Möglichkeit eines bei der Rettung eintretenden, zusätzlichen Schadens eines Dritten noch völlig abgesehen.
    Die im Rahmen der Rettungskette entstehenden Kosten von Nothelfern, Feuerwehren, Rettungsdiensten, Krankentransportunternehmen, Ärzten und Krankenhäusern betreffen die Rettungskosten am Unfallort, die Bergung des Opfers, die ärztliche Notversorgung, den Transport des Verletzten einschließlich seiner Einlieferung ins Krankenhaus sowie die Bergungs-, Sicherungs- und Abtransportkosten des beschädigten Fahrzeugs. Diese Kosten sind, soweit Nothelfer, Feuerwehren und Rettungsdienste sie nicht selbst zu tragen haben, sowohl nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches als auch nach besonderen Rechtsvorschriften vom Verletzten oder seiner Versicherung zu ersetzen. Die gegenwärtige Rechtslage erscheint dabei wenig übersichtlich und schon gar nicht systematisch geordnet.

    II. Erstattungsfähigkeit der Rettungskosten
    Soweit aufgrund von Sofortmaßnahmen seitens anderer Verkehrsteilnehmer, Nothelfer, privater Rettungsdienste usw. Kosten entstehen, sind diese im Rahmen des dann zumeist vorliegenden Rechtsverhältnisses aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. der §§ 683 , 670 BGB zunächst vom Opfer bzw. seiner Hinterbliebenen, Erben, zu tragen. Hierzu zählen alle Aufwendungen für Sachmittel, Transporte, für Einsatz eigener Sachen seitens der Dritten, für Hinzuziehung von Hilfskräften, Bergungsunternehmen usw., ferner getätigte Auslagen sowie alle erforderlichen Neben- und Folgekosten3.
    Demgegenüber ist die Frage nach dem Kostenersatz bei Tätigwerden von Feuerwehren und anderen, öffentlich-rechtlich strukturierten Rettungsdiensten grundsätzlich nur aufgrund der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften, insb. den Rettungs- und Feuerwehrgesetzen der einzelnen Bundesländer, zu beantworten. Hier bestehen im Detail durchaus praktisch gewichtige Unterschiede. Gemeinsam ist den landesrechtlichen Vorschriften allerdings durchgehend, soweit sie überhaupt erlassen worden sind, eine Kostenerstattungspflicht des Opfers zumeist im Rahmen einer gemeindlichen Satzung vorzusehen, wenn das Opfer den Unfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat. Andererseits entfällt eine Kostenerstattungspflicht des Opfers nach einigen Landesgesetzen dann, wenn diese etwa bei Tod des Opfers eine besondere Härte bedeuten würde oder die Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lebensrettung entstanden sind, was reine Bergungskosten beispielsweise nicht einschließt.
    Wiederum anders gestaltet sich die Rechtslage bezüglich der Notarztkosten. Sofern der Notarzt nicht unselbständig als Beschäftigter der Feuerwehr den Rettungseinsatz durchführt - dann richtet sich der Kostenersatz wiederum nach den Feuerwehr- und Rettungsgesetzen der Länder -, kommt regelmäßig zwischen dem Notarzt bzw. der Rettungsorganisation und dem Unfallopfer ein sog. Rettungsvertrag zustande, der sich nach Dienstvertragsrecht richtet5. Falls das Unfallopfer bewußtlos ist, richtet sich die Kostenpflichtigkeit nach den bereits dargestellten Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, wobei hier dann auch die Tätigkeit des Notarztes als Aufwendung zu qualifizieren ist6. Das Unfallopfer ist folglich grundsätzlich verpflichtet, die Notarztvergütung zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Notarzt im Rahmen seiner Tätigkeit als Krankenhausarzt die Behandlung erbringt, weil die Leistung hier als unselbständige Teilleistung im Rahmen des Krankenhausaufnahmevertrages7grundsätzlich ebenfalls durch das Unfallopfer zu ersetzen ist8.
    Schließlich ergibt sich aufgrund der lückenhaften Regelung des Feuerwehr- und Rettungswesens in den einzelnen Bundesländern oftmals die Rechtslage, daß Leistungen, wie insbesondere Rettungstransporte durch sonstige Hilfsdienste, insbesondere durch private Rettungsdienste oder auch durch private Dritte erbracht werden. In diesen Fällen liegt keine Wahrnehmung einer delegierten öffentlich-rechtlichen Aufgabe vor9, sondern die Kostentragungspflicht des Opfers folgt wiederum aus einem zivilrechtlichen Rettungsvertrag bzw. aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag10.

    III. Rettungskosten im Sozialrecht
    Aus der dargestellten, überaus differenzierten Rechtslage folgt eine Inanspruchnahme des Unfallopfers bezüglich der Rettungskosten in erheblichem Umfange. Damit drängt sich zugleich die Frage auf, inwieweit das Risiko einer möglichen Kostentragungspflicht durch das Sozialrecht abgesichert ist. Vorrangig kommen Erstattungen bzw. Kostenübernahmen durch die gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung in Frage. So könnte die gesetzliche Krankenversicherung beispielsweise verpflichtet sein, die Kosten für einen Abtransport mit einem Hubschrauber in ein Krankenhaus zu übernehmen. Gleiches könnte für die gesetzliche Unfallversicherung gelten, falls es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung handelt.

    1. Erstattung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
    Gem. § 27 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Demzufolge gehört zur Krankenbehandlung grundsätzlich auch die Notfallbehandlung durch einen Notarzt, selbst wenn sich der Arzt nur darauf beschränkt, durch die Erstversorgung eines Unfallopfers dessen Transportfähigkeit herzustellen, um dieses in einKrankenhaus zu bringen11. Denn diese Tätigkeit ist als notwendige Krankenbehandlung einzustufen, wenn der Transport in eine Klinik zum Heilerfolg führen kann. Stets dann, wenn Behandlungsbedürftigkeit im Sinne des § 27 SGB V besteht, hat die Krankenversicherung sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Behandlung durch einen Arzt anfallen, zu übernehmen und zwar einschließlich der Neben- und Folgekosten.
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß sich bei der Abrechnung der Notarzttätigkeit als Sachleistung nach wie vor Schwierigkeiten in der Praxis ergeben, die auf die Struktur des ärztlichen Versorgungssystems, auf die Aufteilung zwischen ambulantem und stationärem Versorgungsbereich, zurückgehen. Da sowohl die kassenärztliche Vereinigung, die Organisation der niedergelassenen Kassenärzte als auch die jeweiligen Krankenhäuser in die notärztliche Versorgung eingebunden sind, ist die Abrechnung notärztlicher Leistungen davon abhängig, ob es sich bei dem Notarzt um einen niedergelassenen Kassenarzt oder um einen Krankenhausarzt handelt, der im Rahmen seiner Dienstaufgabe oder im Falle der Ermächtigung im Rahmen einer Nebentätigkeit die erforderliche Behandlung und Hilfe erbringt.
    Handelt es sich um einen Kassenarzt, so erbringt dieser die Notfallbehandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung12. Ihm steht damit ein Honoraranspruch gegen die zuständige kassenärztliche Vereinigung zu13. Wird eine Notarztleistung durch angestellte Krankenhausärzte erbracht, so sind diese grundsätzlich daran gehindert, ihre Leistungen selbst abzurechnen14. Vielmehr sind diese Leistungen Bestandteil des regelmäßig nachfolgend zustande gekommenen Krankenhausaufnahmevertrages, so daß in diesen Fällen wie auch dann, wenn es anschließend nicht zu einem Krankenhausaufnahmevertrag kommt, der Krankenhausträger Rückgriff bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Unfallopfers nehmen kann15. Wird die notärztliche Leistung dagegen nicht als Sachleistung erbracht, so besitzt im Falle eines Verkehrsunfalles der Versicherte gem. § 13 III SGB V regelmäßig einen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Kostenerstattung.
    Zu den seitens der gesetzlichen Krankenkassen zu erbringenden Sachleistungen gehören gem. § 60 SGB V auch die Rettungsfahrten in ein Krankenhaus, selbst wenn sich dort herausstellen sollte, daß eine stationäre Behandlung des Unfallopfersnicht erforderlich ist16. Stets und ausnahmslos muß allerdings die Notwendigkeit einer zumindest ambulant zu erbringenden Heilbehandlung gegeben sein. Die Höhe der durch die Krankenkassen für die Rettungsfahrt bzw. den Rettungsflug17 zu zahlenden Vergütung bestimmt sich im Rahmen der Angemessenheit nach der entstandenen Höhe, in der sie notwendig war, oder nach Vereinbarungen, die die Krankenkassen
    Heinze: Ersatz von Rettungs- und Hilfeleistungskosten im Straßenverkehr unter Berücksichtigung sozialrechtlicher Regelungen mit den Rettungsorganisationen gem. § 133 SGB V abgeschlossen haben. Stets muß sich das Unfallopfer in Höhe von 20 DM gem. § 60 II SGB V an den Kosten für die Rettungsfahrt beteiligen18.
    Soweit Gemeinden beispielsweise für den Einsatz der Feuerwehr bzw. öffentlichrechtlicher Rettungsdienste gegenüber dem geretteten Unfallopfer eines Verkehrsunfalles einen Kostenerstattungsanspruch geltend machen, sind diese Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung dann, allerdings auch nur dann zu übernehmen, wenn die Rettung dazu diente und geeignet war, das Unfallopfer einer Krankenbehandlung zuzuführen. Das gleiche gilt für Aufwendungen freiwilliger Unfallhelfer19, Erste-Hilfe-Leistender und privater Personen, die den Verletzten abtransportieren, sowie Aufwendungen technischer Hilfsdienste, soweit diese technischen Leistungen notwendig waren, um das Unfallopfer einer Krankenbehandlung zuzuführen. Dieser rechtliche Befund ergibt sich aus dem vom BSG entwickelten Grundsatz, daß unselbständige Nebenleistungen als akzessorisch zu der von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährenden Krankenhilfe einzustufen sind20. Dieser Grundsatz ist zwar nur teilweise in § 60 SGB V gesetzlich geregelt; er folgt jedoch nach zutreffender Ansicht der Rechtsprechung als unselbständiger Anspruch auf Nebenleistungen aus dem umfassenden Anspruch auf Krankenhilfe21. Deshalb hat die gesetzliche Krankenversicherung alle die Aufwendungen zu übernehmen, die notwendig sind, um dem Versicherten Krankenhilfe zu gewähren.

    2. Erstattung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung
    Derselbe rechtliche Befund ergibt sich bezüglich der Kostentragungs- und Erstattungspflicht durch die gesetzliche Unfallversicherung im Rahmen ihrer Verpflichtung, dem Versicherten Heilbehandlung gem. § 557 RVO zu gewähren, wenn es sich bei dem Verkehrsunfall um einen versicherten Arbeitsunfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung, beispielsweise um einen Wegeunfall, handelt22. Auch hier ist nicht nur die unmittelbare Heilbehandlung seitens des Unfallversicherungsträgers als Sachleistung zu gewähren, sondern dieser hat auch alle für die Heilbehandlung notwendigen und erforderlichen Nebenleistungen und Aufwendungen zu übernehmen bzw. deren Kosten zu erstatten. Entscheidend ist allerdings auch hier allein, daß die in Frage stehenden Maßnahmen bzw. Kosten seitens der Feuerwehren, Rettungsdienste, seitens unbeteiligter Dritter oder technischer Hilfsdienste notwendig waren, um den Versicherten einer Heilbehandlung im Sinne des § 557 RVO zuzuführen23.

    3. Kosten des verunglückten Helfers
    a) Besondere rechtliche Regelung.
    Eine besondere rechtliche Ausgestaltung hat in der gesetzlichen Unfallversicherung der Fall gefunden, daß ein Helfer oder Lebensretter im Sinne des § 539 I Nr. 9a RVO, der bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr Nothilfe leistet oder einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten unternimmt, hierbei einen eigenen, der Heilbehandlung bedürftigen Unfall erleidet, weil er selbst zu dem versicherten Personenkreis der Unfallversicherung zählt24. Wenn § 539 I Nr. 9a RVO den Helfer oder Lebensretter bei einem selbst erlittenen Unglücksfall zu dem versicherten Personenkreis der Unfallversicherung zählt, so handelt es sich bei richtiger Betrachtung dabei allerdings um einen beitragsfreien gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, der nicht der Sphäre der gesetzlichen Sozialversicherung, sondern dem Bereich der sozialen Entschädigung entstammt, weil es sich hier um soziales Entschädigungsrecht im Gewand der gesetzlichen Unfallversicherung handelt25.

    b) Grobe Fahrlässigkeit des Helfers.
    Nachdem die früher in § 539 I Nr. 9a RVO enthaltene Voraussetzung, daß der Helfer ohne besondere rechtliche Verpflichtung gehandelt haben muß, entfallen ist, vertritt das BSG in ständiger Rechtsprechung zutreffend die Ansicht, daß der gesetzliche Unfallversicherungsschutz zugunsten des Nothelfers selbst dann besteht, wenn dieser die Gefahr, die zu dem Unfall geführt hat, selbst grob fahrlässig herbeigeführt hat26. Nur im Falle vorsätzlich geschaffener Gefahr ist mit der Literatur davon auszugehen, daß eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des von der Rechtsprechung entwickelten Instituts der "selbstgeschaffenen Gefahr" zu versagen ist; eine einschlägige Entscheidung des BSG liegt allerdings insoweit nicht vor27. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist deshalb ein Unfallhelfer folglich umfassend auch dann versichert, wenn er der Unfallverursacher ist, sofern er den Verkehrsunfall nicht vorsätzlich, sei es auch grob fahrlässig, verursacht hat.

    c) Ausweichmanöver im Straßenverkehr.
    Problematisch sind schließlich die Fälle, in denen eine auf Fremdrettung gerichtete Hilfeleistung mit einem auf Eigenrettung abzielenden Verhalten des Nothelfers zusammentrifft, wie beispielsweise bei Ausweichmanövern im Straßenverkehr, die dann zu einer Verletzung des Nothelfers selbst führen. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht auch in diesen Fällen Versicherungsschutz des ausweichenden "Nothelfers" im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn für das Ausweichen sowohl die Erkenntnis der erheblichen Gefährdung des anderen Verkehrsteilnehmers als auch die Absicht, den drohenden Schaden von dem anderen abzuwenden, wesentlich mitbestimmend war28. Voraussetzung nach der Rechtsprechung ist folglich, daß die Fremdrettung vordringliches Motiv des Handelnden gewesen ist. Liegt dies vor, dann ist auch die Rettung des durch Ausweichmanöver Hilfeleistenden, der dabei einen eigenen Unfall erleidet, im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.
    Für den Eintritt der gesetzlichen Unfallversicherung ist es hierbei nicht notwendig, daß der Unglücksfall bereits eingetreten ist. Wie aufgezeigt kann auch ein Verhalten zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden Unglücksfalles zum Eintritt des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung zugunsten des Nothelfers - in deutlicher Übereinstimmung mit dem BGH und seiner "Vorerstreckungstheorie" in der Kfz-Versicherung29 - führen. Andererseits darf der Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen noch nicht derart abgeschlossen sein, daß kein Schaden mehr droht. Bei reiner Pannenhilfe tritt der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung deshalb nicht ein. Vielmehr muß die Gefahr für Körper oder Gesundheit eines Dritten akut und so erheblich sein, daß mit ihrer Beseitigung auf andere Weise als durch Eingreifen des Nothelfers im Augenblick der Handlung nicht zu rechnen ist30. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach der Rechtsprechung aus der Sicht des Retters unter Berücksichtigung seiner Situation zu beurteilen, ohne daß es darauf ankommt, ob der Hilfeleistende die Rettungsmaßnahmen mit viel Bedacht und Überlegung ausführt31.
    Heinze: Ersatz von Rettungs- und Hilfeleistungskosten im Straßenverkehr unter Berücksichtigung sozialrechtlicher Regelungen

    4. Umfang des Unfallversicherungsschutzes
    Die Versicherungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen gem. §§ 546 ff. RVO wie in der Krankenversicherung alle Personenschäden, die der Retter erleidet, und zwar in dem oben zur gesetzlichen Krankenversicherung dargestellten Umfang. Hinzu kommt jedoch bei Versicherten gem. § 539 I Nr. 9a RVO, also den Nothelfern, die Besonderheit, daß hier gem. § 765a RVO die gesetzliche Unfallversicherung auch Sachschäden und Aufwendungen ersetzt, da nach der Auffassung des Gesetzgebers der Nothelfer, der zum Wohle der Allgemeinheit tätig werde, weitergehend als andere entschädigt werden müsse32. Voraussetzung für den Ersatz von Sachschäden ist allerdings, daß zwischen der Rettungshandlung und dem Schadenseintritt ein ursächlicher Zusammenhang besteht und der Hilfeleistende diese Aufwendungen für erforderlich halten durfte. Hier wird allein auf die subjektive Auffassung des Helfenden abgestellt, wobei entsprechend dem Willen des Gesetzgebers großzügig zu verfahren ist. Hieraus folgt, daß der Nothelfer im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung einen viel weitgehenderen Versicherungsschutz genießt als das reine Unfallopfer im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung.

    IV. Würdigung
    Die Würdigung der vorstehend skizzierten Rechtslage zum Ersatz von Rettungs-und Hilfeleistungskosten im Straßenverkehr unter Berücksichtigung sozialrechtlicher Regelungen ergibt zunächst in formaler Hinsicht, daß die Rechtslage nur als überaus unübersichtlich, lückenhaft und widersprüchlich bezeichnet werden kann. Für das juristisch nicht vorgebildete Unfallopfer besteht in den meisten Fällen folglich eine Tatsachen- und Rechtslage, die es ihm nicht ermöglicht, zu erkennen oder gar abzuwägen, wo und auf welche Weise er die Inanspruchnahme von Rettungs- und Hilfeleistungskosten abwehren bzw. ins sozialrechtliche Regelungssystem verlagern kann. Solange eine bundeseinheitliche gesetzliche Rahmenregelung zum Unfall- und Rettungswesen fehlt, können weder das Unfallopfer noch gegebenenfalls seine Hinterbliebenen Inhalt und Umfang eigener Kostentragungspflicht ebenso wie die Abwälzung oder Erstattungsfähigkeit dieser Kosten durch die Sozialversicherung hinreichend beurteilen. Erste Abhilfe kann hier nur ein bundeseinheitliches Rahmengesetz zum Rettungswesen im Straßenverkehr schaffen, wie es in Ansätzen das Rettungsdienstgesetz der früheren DDR33 ausgeformt hatte, das in den fünf neuen Bundesländern bis zum 31. 12. 1992 gegolten hat. Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers ergibt sich insoweit unproblematisch aus Art. 74 Nrn. 7, 12 und 22 GG.
    Darüber hinaus besteht ein erheblicher Wertungswiderspruch bezüglich des umfassenden, Aufwendungen und den Ersatz von Sachschäden einbeziehenden Unfallversicherungsschutz des Nothelfers einerseits gegenüber dem krankenversicherungsrechtlichen und unfallversicherungsrechtlichen Schutz des Unfallopfers andererseits, der weitaus schwächer und wesentlich enger normiert ist. Besonders auffällig ist des weiteren der Widerspruch des durch das Gesetz vorgeschriebenen restriktiven, objektiven Maßstabes der Beurteilung der Erforderlichkeit und Notwendigkeit von Rettungsmaßnahmen bezüglich des Unfallopfers im Gegensatz zum subjektiven Maßstab bezüglich der kostenverursachenden Aufwendungen des Nothelfers. Dieser wertungsmäßige Widerspruch ist deshalb nicht hinnehmbar, weil aus der Sicht des Unfallopfers eine nachträgliche objektive Beurteilung der Erforderlichkeit und Notwendigkeit von Rettungsdienstleistungen der Notfallsituation nicht gerecht wird. Im Rahmen der Angemessenheit bleibt deshalb - wie bezüglich des Nothelfers - ein subjektiver Maßstab für die Not- und Rettungsdienst leistenden Personen zugunsten des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes des Unfallopfers zu fordern.
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß sowohl der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung wie derjenigen der gesetzlichen Unfallversicherung de lege lata zwingend voraussetzt, daß die Maßnahmen notwendig und erforderlich sind, um das Unfallopfer einer Krankenbehandlung zuzuführen. Verstirbt etwa das Unfallopfer auf dem Rettungstransport oder stellt sich später heraus, daß das Unfallopfer entgegen der Annahme der Rettungsdienste gar keiner Krankenbehandlung bedarf, dann scheidet sowohl ein Krankenversicherungsschutz wie auch ein Unfallversicherungsschutz zwingend aus. In diesen Fällen hat das Unfallopfer die entstandenen Kosten umfassend selbst zu tragen. Darüber hinaus werden sowohl von der Krankenversicherung wie von der Unfallversicherung nur solche Kosten übernommen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rettung des Unfallopfers stehen. Die Übernahme von Bergungskosten und vergleichbarer Kosten ist - im Unterschied zum Nothelfer - also ausgeschlossen, soweit es nur um die Sicherung oder den Abtransport von Gegenständen, insbesondere des Fahrzeuges, oder um sonstige Maßnahmen geht, die zur Durchführung der Krankenbehandlung nicht erforderlich sind. Da sich die Erforderlichkeit und Notwendigkeit zum Zwecke der Krankenbehandlung regelmäßig jedoch erst ex post ergibt, muß das Unfallopfer ein ungerechtfertigtes finanzielles Risiko tragen. De lege ferenda wäre deshalb eine entsprechende Kostenübernahme des Staates - zumindest in Form einer Härteklausel - mittels eines bundeseinheitlichen Rahmengesetzes zum Rettungswesen zu fordern.
    -------------------------------------------------------------------------------------------

    1Lippert/Weissauer, Das Rettungswesen, 1984, S. 18ff.
    2Vollmar, Die Sozialversicherung 1989, 8.
    3Vgl. Palandt/Thomas, BGB, 52. Aufl. (1993), § 670 Rdnr. 12; Vollkommer, in: Jauernig, BGB, 6. Aufl. (1991), § 677 Anm. 2b, c.
    4Zur unterschiedlichen Rechtslage in den einzelnen Bundesländern: Lippert/Weissauer (o. Fußn. 1), S. 9ff.; Rieger, Lexikon des ArztR (1984), Rdnr. 1494; für die neuen Länder: Hauck/Haines, SGB V (Stand: 6/1992), § 133 Rdnr. 7; vgl. auch Denninger, DÖV 1987, 981.
    5Lippert/Weissauer (o. Fußn. 1), S. 107f.
    6Vgl. dazu Laufs/Uhlenbruck, Hdb. d. ArztR (1992), § 40 Rdnrn. 12ff.
    7Dazu Palandt/Putzo (o. Fußn. 3), Einf. § 611 Rdnr. 19.
    8Lippert/Weissauer (o. Fußn. 1), S. 109.
    9Lippert/Weissauer (o. Fußn. 1), S. 11f.
    10Lippert, MedR 1983, 169; Lippert/Weissauer (o. Fußn. 1), S. 107.
    11Zur Einbindung des Notarztes in das Rettungssystem: BSG, MedR 1988, 106 (107f.); Hess, in: KassKomm. Sozialversicherung (Stand: August 1992), § 76 SGB V Rdnrn. 8ff.; Lippert, Notfallmedizin 1990, 214ff.; 1990, 371ff.
    12Narr, Ärztliches Berufsrecht (Stand: September 1989), Rdnr. 1175.
    13BSG, MedR 1988, 106 (107f.); Lippert, Notfallmedizin 1990, 372.
    14LSG Rheinland-Pfalz, Das Krankenhaus 1981, 123.
    15Vgl. Lippert, Notfallmedizin 1990, 214f.
    16Dazu Schellhorn, in: GK-SGB V (Stand: Juli 1992), § 60 Rdnr. 21; Vollmar, Die Sozialversicherung 1989, 8; BGH, Die Krankenversicherung in Rspr. u. Schrifttum (KVRS) - alte Folge - 2270/3, S. 6 (8f.); zur Einordnung der Fahrtkosten als Sachleistung vgl. Schmitt, Leistungserbringung durch Dritte im SozialR (1990), S. 255 (m. abw. Meinung u.w. Nachw.).
    17Dazu Brackmann, Hdb. d. Sozialversicherung (Stand: 1. 9. 1989), S. 405d.
    18Schellhorn, in: GK-SGB V (o. Fußn. 16), § 60 Rdnr. 21.
    19Vgl. BGH, NJW 1961, 359 (360).
    20BSG, USK Nr. 7124, S. 97 (98); BSGE 47, 79 (82); Vollmar, Die Sozialversicherung 1989, 8.
    21Höfler, in: KassKomm. (o. Fußn. 11), § 60 SGB V Rdnr. 2.
    22BGH, NJW 1971, 754 (755).
    23Vgl. Podzun, Der Unfallsachbearbeiter (Stand: Januar 1990), 380/8.
    24Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl. (Stand: Januar 1992), § 539 I Nr. 9a RVO Anm. 55ff.; vgl. auch Grosser, SGb 1990, 98ff.
    25Bley, SozialR, 6. Aufl., S. 143f.; Stukenberg, DAR 1993, 17f.
    26BSGE 37, 38 (41); Lauterbach (o. Fußn. 24), § 539 I Nr. 9a RVO Anm. 55, 2.
    27Vgl. Grosser, SGb 1990, 98f. m.w. Nachw.
    28BSGE 54, 190 (191); Frank, JZ 1982, 743.
    29BGHZ 113, 359ff.; dazu Anm. Schimikowski, r+s 1991, 145ff.
    30Lauterbach (o. Fußn. 24), § 539 I Nr. 9a RVO Anm. 59, 40; Grosser, SGb 1990, 99.
    31Lauterbach (o. Fußn. 24), § 539 I Nr. 9a RVO Anm. 59, 40; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung (Stand: Dez. 1992), § 539 RVO Anm. 16.
    32Lauterbach (o. Fußn. 24), § 765a RVO Anm. 1.
    33Rettungsdienstgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. 9. 1990 (GBl I, 1547).


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     31.05.2008 14:51 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     31.05.2008 14:57 ., Speyer
     31.05.2008 15:54 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     31.05.2008 16:01 ., Speyer
     31.05.2008 16:11 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     31.05.2008 16:13 Maik7 R.7, Berlin
     31.05.2008 17:14 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
     31.05.2008 17:23 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     31.05.2008 17:47 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
     31.05.2008 18:06 Maik7 R.7, Berlin / Salzburg
     31.05.2008 19:49 ., Speyer
     31.05.2008 19:59 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     31.05.2008 18:19 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     31.05.2008 22:44 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
     01.06.2008 00:30 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     01.06.2008 01:55 ., Bockenheim
     01.06.2008 10:01 Pete7r K7., Bruchsal / Salzburg
     01.06.2008 10:47 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
     01.06.2008 12:47 Pete7r K7., Bruchsal / Salzburg
     01.06.2008 13:30 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
     01.06.2008 23:08 Sven7 T.7, Monheim
     01.06.2008 23:28 ., Speyer
     01.06.2008 23:36 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     01.06.2008 23:40 ., Speyer
     02.06.2008 00:09 Anto7n K7., Mühlhausen
     02.06.2008 07:22 ., Speyer
     02.06.2008 08:41 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     02.06.2008 00:51 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     02.06.2008 08:05 Sven7 T.7, Monheim
     02.06.2008 11:28 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     02.06.2008 11:52 ., Speyer
     02.06.2008 11:55 Pete7r K7., Bruchsal / Salzburg
     02.06.2008 21:06 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
     02.06.2008 21:11 ., Speyer
     02.06.2008 10:27 Pete7r K7., Bruchsal / Salzburg
     31.05.2008 16:16 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     31.05.2008 16:26 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     31.05.2008 14:48 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     31.05.2008 14:58 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
     31.05.2008 14:58 ., Speyer
     31.05.2008 15:51 Pete7r K7., Bruchsal / Salzburg
     31.05.2008 15:58 ., Speyer
     31.05.2008 15:55 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     31.05.2008 14:20 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     31.05.2008 13:55 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
     02.06.2008 11:53 Axel7 S.7, Remscheid
     02.06.2008 12:03 Pete7r K7., Bruchsal / Salzburg
     02.06.2008 12:19 Axel7 S.7, Remscheid
     31.05.2008 13:35 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Leipzig
     31.05.2008 13:41 ., Speyer
     31.05.2008 13:45 Pete7r K7., Bruchsal / Salzburg
     31.05.2008 13:50 Chri7sti7an 7D., Budenheim
     31.05.2008 13:55 ., Speyer
     31.05.2008 14:04 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     31.05.2008 14:39 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
     31.05.2008 14:43 Chri7sti7an 7D., Budenheim
     02.06.2008 09:26 Pete7r L7., Flöha
     02.06.2008 09:43 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
     02.06.2008 10:10 ., Speyer
     31.05.2008 16:29 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     31.05.2008 16:42 ., Speyer
     31.05.2008 18:17 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     31.05.2008 19:50 ., Speyer
     31.05.2008 20:01 Maik7 R.7, Berlin / Salzburg
     31.05.2008 22:28 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
     01.06.2008 20:31 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     01.06.2008 02:02 ., Bockenheim
     01.06.2008 21:37 ., Speyer
     01.06.2008 21:43 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     31.05.2008 16:43 ., Speyer
     31.05.2008 17:11 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     31.05.2008 17:16 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
     31.05.2008 17:47 ., Speyer
     31.05.2008 18:00 Juli7an 7H., Stemwede
     31.05.2008 18:08 Chri7sti7an 7F., Wernau
     31.05.2008 18:38 Mark7us 7B., Gummersbach
     31.05.2008 19:45 ., Speyer
     31.05.2008 19:56 Chri7sti7an 7F., Wernau
     31.05.2008 20:27 ., Speyer
     31.05.2008 18:13 Anto7n K7., Mühlhausen
     01.06.2008 21:44 ., Speyer
     01.06.2008 21:53 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     01.06.2008 21:55 ., Speyer
     01.06.2008 21:59 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     01.06.2008 22:35 Sven7 T.7, Monheim
     01.06.2008 22:54 Sven7 T.7, Monheim
     02.06.2008 11:25 ., Speyer
     02.06.2008 11:35 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     02.06.2008 11:57 ., Speyer
     02.06.2008 12:17 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     02.06.2008 12:50 Axel7 S.7, Remscheid
     02.06.2008 13:04 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     02.06.2008 13:12 Axel7 S.7, Remscheid
     02.06.2008 13:23 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     02.06.2008 13:18 ., Speyer
     02.06.2008 13:54 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     02.06.2008 14:24 Pete7r S7., Aholming
     02.06.2008 16:31 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     02.06.2008 18:06 Pete7r S7., Aholming
     02.06.2008 19:04 ., Speyer
     02.06.2008 19:11 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     02.06.2008 19:38 Pete7r S7., Aholming
     02.06.2008 19:43 ., Speyer
     02.06.2008 19:02 ., Speyer
     02.06.2008 19:05 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     02.06.2008 20:18 Anto7n K7., Mühlhausen
     02.06.2008 20:32 ., Speyer
     02.06.2008 20:52 Anto7n K7., Mühlhausen
     02.06.2008 20:55 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     02.06.2008 20:57 ., Speyer
     02.06.2008 21:03 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     02.06.2008 21:09 ., Speyer
     02.06.2008 21:13 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     02.06.2008 21:16 ., Speyer
     02.06.2008 21:27 Lutz7 W.7, Düren/ Salzburg
     02.06.2008 21:41 ., Speyer

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