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| Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
| Thema | NEF mit Sonderrechten hinter RTW zum KRH | 140 Beiträge | ||
| Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 486702 | ||
| Datum | 02.06.2008 09:11 MSG-Nr: [ 486702 ] | 100836 x gelesen | ||
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Geschrieben von Prof. Dr. Dieter Müller Der Verordnungsgeber bedient sich daher der so genannten "unbestimmten Rechtsbegriffe" wie z. B. "Menschenleben retten", "höchste Eile", "dringend geboten" etc. und überlässt die genaue Auslegung dieser Begriffe einerseits den Gerichten und andererseits der Rechtslehre. Mit Verlaub, das ist genau falsch. In 99% der Fälle treffen weder die Gerichte noch die Rechtslehre diese Entscheidung, sondern entweder ein Leitstellendisponent oder ein Fahrzeugführer. Unbestimmte Rechtsbegriffe, über die man als Jurist so herrlich argumentieren, diskutieren und prozessieren kann, helfen DIESEN Kollegen in denselben 99% der Fälle so viel wie ein dritte Schulter. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | ||||
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