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Rubrik | Taktik | zurück | ||
Thema | AAO Verkehrsunfall | 126 Beiträge | ||
Autor | Sven8 B.8, Peine / Niedersachsen | 485958 | ||
Datum | 29.05.2008 15:59 MSG-Nr: [ 485958 ] | 87104 x gelesen | ||
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Hallo, Geschrieben von Ingo zum Felde Rechtsgrundlage? Ich auch nicht ... aber .... Laut FwDV 100 gibt es EINEN Einsatzleiter. Die anderen 100er DV'en für die BOS besagen ja auch nichts anderes. Wer das ist, bestimmt für NDS u.a. das NBrandSchG und auch das NRettDG. Es kann Lagen geben, wo die Polizei die Einsatzleitung stellt, oder der Rettungsdienst oder die Feuerwehr. Jeweis ODER, nicht UND, also nicht nebeneinander. Da besteht in allen 100er DV'en Konsens. Insbesondere die Polizei aber nimmt auch, selbst wenn die FW oder der RD den EL stellen, ihre originären Aufgaben (u.a. Nds. SOG, StPO, OWiG, z.B. Ermittlungsarbeit an Tatorten, Unfallstellen) selbstständig wahr. Aus der FwDV 100 und dem § 1 des NBrandSchG lässt sich auch ableiten, wer bei Brand- und Hilfeleistungseinsätzen sowie Notständen zuständig ist (Gemeinden, Landkreise, Land als Träger des Brandschutzes) und logischerweise den Einsatzleiter stellen, und wer da an anderen BOS mit da ist, u.a. auch der Rettungsdienst, ist dann wieder sich aus den Führungsdienstvorschriften ergebend, der Feuerwehr unterstellt. Umgekehrt gilt das auch, sind es reine Rettungsdienstlagen und Feuerwehr macht z.B. Tragehilfe, stellt der RD den EL. MkG, Sven MkG, Sven | ||||
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