Tach, Post!
Geschrieben von Hilmar Königbin ich mir nicht ganz sicher,
Eben, ich auch nicht. Nach 13a Abs. 2 WPflG erlischt nur die Pflicht zum Grundwehrdienst, der Grundwehrdienst ist aber nur ein Teil des Wehrdienstes. Das könnte bedeuten, dass die anderen Teile des Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2-6 auch auf ehemalige Freigestellte anwendbar sind. Das macht zwar in vielen Fällen keinen Sinn (Wehrübung), aber bei der Hilfeleistung in Innern nach 6c wäre es durchaus überlegenswert. Den unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungs- oder Spannungsfall (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) hast du ja selbst schon genannt.
Geschrieben von Hilmar Königwerde das mal in den nächsten Tagen abklären.
Das wäre nett, danke.
MkG,
Christi@n
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Fumus ignem
- This is my very own opinion... -
"Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist."
(Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799)
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