| Rubrik | Einsatz |
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| Thema | Warnblinkanlage bei Einsatzfahrt? | 16 Beiträge |
| Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / Hessen | 482339 |
| Datum | 10.05.2008 22:10 MSG-Nr: [ 482339 ] | 6566 x gelesen |
| Infos: | 10.05.08 FAQ: Warnblinkanlage bei der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus?
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Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Sondersignal
Sondersignal
Straßenverkehrsordnung
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Hallo,
Geschrieben von Sebastian WeißDie Nutzung der Warnblinkanlage scheitert imho nicht erst an § 35 VIII StVO sondern bereits an den Voraussetzungen zur Nutzung der Sonderrechte in Absatz 1
Korrekt. Grundsätzlich muss jede Vorschrift der StVO, von der man abweichen will, einzeln geprüft werden.
Genauso gibt es aber auch in der VwV zum § 35 ein Beispiel, dass sich bei der Ausnahme einzelner Vorschriften auf den Abs. (8) bezieht.
Ich hab die Begründung eher aus Sicht des § 38 aufgerollt, mit der Unterstellung, dass der Fahrer den Warnblinker als Ersatz für die SoSi missbraucht. Die Anzeige der Sonderrechte durch SoSi wird nämlich durch die Verwaltungsvorschriften zur StVO empfohlen.
Ich möchte nicht wissen, wie oft sich FA schon mit Hupe und Warnblinker den Weg über rote Ampeln und Kreuzungen freigekämpft haben, genau mit diesem Hintergrund.
Wenn der FA jetzt der Meinung ist, er braucht Warnblinker und Hupe, um auf sich aufmerksam zu machen und schneller voran zu kommen, dann hat den Abs. (1) bereits hinter sich gelassen und wird erst durch den Abs. (8) gebremst.
Insofern sollten wir mal abwarten, bis sich unsere Forumsjuristen einmischen und dann den FAQ-Text noch modifzieren, bis alle Hintertürchen geschlossen sind.
Gruß
Markus
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