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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | (Zeit-) Unterschiede bei der Alarmierung? - war:Gruppenübungen für ... | 287 Beiträge | ||
Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 482027 | ||
Datum | 08.05.2008 15:45 MSG-Nr: [ 482027 ] | 118166 x gelesen | ||
Geschrieben von Mario Sax hier hätte ich generell die Fragen: Hallo Mario, zu 1.) Ja, er kann. Wir haben z.B. eine Erlaubnis der Gemeinde, Gemeindestraßen ohne besondere verkehrsrechtliche Anordnung zu sperren. Und da ist es egal, ob zu einem Schadensfall oder zu einem Vereinsfest oder einer Prozession u.v.m. Nur wenn überörtliche Straßen betroffen sind, brauchen wir eine verkehrsrechtliche Anordnung. zu2.) Ja er kann. Ob aber jemand kommt, das ist was ganz anderes. Sowas, wie Maibaumaufstellen braucht ja eine gewisse Vorlaufzeit. Da kann man vieles klären. Wenn der BGM das Maibaumaufstellen anordnet, kann (und sollte) die Feuerwehr das nicht machen, denn das ist nicht die originäre Aufgabe. Freilich könnte man sowas im Sinne der freiwilligen Tätigkeit im Sinne der Vollzugsbekanntmachung machen. Aber wenn, Maibaumaufstellen, dann soll es der (oder ein) Verein machen. Nur wenn der BGM anordnet, hierzu eine Sicherheitswache zu stellen, dann musst du das machen. Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner FF Mühlhausen Aus gegebenem Anlass: Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Diskussionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu. Alle Schmeichler sind Lakaienseelen, und nur Leute von gemeiner Gesinnung werden Schmeichler (Aristoteles) | ||||
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