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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Integrierte Leitstelle | 44 Beiträge | ||
Autor | Andr8eas8 S.8, Freising / Bayern | 481349 | ||
Datum | 05.05.2008 22:27 MSG-Nr: [ 481349 ] | 20084 x gelesen | ||
hallo, offenbar gibt es doch ein paar Unterschiede zwischen Bayern und Baden-Württemberg ... Geschrieben von Jürgen M@yer Die "Hoheit" über die Alarm- und Ausrückeordnung in einer Gemeinde liegt immer noch bei dieser selbst. Wenn die Gemeinde [Bürgermeister] der Meinung ist das die örtliche Feuerwehr bei einem Brand ausreicht dann ist das zunächst auch so festgelegt. Für die Alarmierungsplanung im Brand- und Katastrophenschutz ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig! vgl. 2.1.1 Zuständigkeit Alarmierungsbekanntmachung vom 12. Dez. 2005 Das war übrigens auch schon in der alten Alarmierungsbekanntmachung so geregelt. Also eigentlich nichts Neues und löst doch bei der Neuplanung für die Integrierte Leitstelle so viel Diskussion aus. Dabei ist das Ziel doch ganz einfach: Zu einem zeitkritischen Einsatz (Menschenleben in Gefahr, ...) ist in der Alarmierungsplanung das nächst verfügbare geeignete Einsatzmittel unabhängig von Verwaltungsgrenzen einzuplanen. Gruß Andreas | ||||
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