Rubrik | Feuerwehrtechnik |
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Thema | Gefahrguttransport im Einsatzdienst war:Zeltheizgerät kaufen | 36 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 478144 |
Datum | 18.04.2008 07:58 MSG-Nr: [ 478144 ] | 13791 x gelesen |
Infos: | 16.06.08 Merkblatt für Hilfsorganisation zum Thema Gefahrguttransport / Freistellungen
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Es dürfte sich dann um die in §6 GbV (2) geforderte Schulungsbescheinigung für "beauftragte und sonstige Personen" handeln, nicht um die "ADR-Bescheinigung" nach 8.2 ADR.
§ 6 GbV gilt für alle, die an Gefahrguttransporten beteiligt sind.
Dazu zählen
* beauftragte Personen, die im Auftrag des Unternehmers eigenverantwortlich Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben, z.B. Zugführer.
*sonstige verantwortliche Personen, die unmittelbar eigenverantwortlich Aufgaben nach den Gefahrgutvorschriften zu erledigen haben, z.B. Fahrer (Fahrzeugführer), Materialwarte.
Allerdings ist auch bei diesen Schulungen ausdrücklich eine Wiederholung festgeschrieben.
Die GbV ist u.a. auf den Seiten des BMVBS zu finden: Link
Beste Grüße
Udo Burkhard
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