Rubrik | Feuerwehrtechnik |
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Thema | Gefahrguttransport im Einsatzdienst war:Zeltheizgerät kaufen | 36 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 478069 |
Datum | 17.04.2008 16:42 MSG-Nr: [ 478069 ] | 13721 x gelesen |
Infos: | 16.06.08 Merkblatt für Hilfsorganisation zum Thema Gefahrguttransport / Freistellungen
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Gerätehaus (eigentlich "Feuerwehrhaus")
Gefahrgutausnahmeverordnung
VERALTET: Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn, NEU seit 25. Juni 2009: GGVSEB
Mannschaftstransportwagen
Geschrieben von Dirk WulfesKann sich Feuerwehrs dabei auf den 1.1.3.1. c berufen (wenn der Sprit im GH lagert), oder ist generell 1.1.3.6. angezeigt, wie auch beim Versorgen von der Tankstelle?
Wenn es sich um einen laufenden Einsatz handelt: 1.1.3.1 e) Notfallbeförderung.
Beim Auffüllen der Lagerbestände nach offiziellem Einsatzende (externe Versorgung) sollten die Mengenbeschränkungen von 1.1.3.6 beachtet werden. Ist das der Fall, dann dank Ausnahme 18 GGAV ohne Beförderungspapier.
1.1.3.1 c) dürfte bei der Feuerwehr nur bei Übungen oder den so genannten Kreiseimerspielen etc greifen, wenn keine generelle Befreiung nach §5 (7) GGVSE vorliegt.
Ist ja ein Unterschied was Fahrzeug und Fahrpersonalausstattung an geht.
Nicht direkt. Die Schulung des Fahrpersonals ist in § 6 GbV gefordert und gilt generell für alle, die Gefahrgut befördern - außer Privatpersonen.
In Bezug auf das Fahrzeug, richtig. Aber Feuerlöscher, Warnwesten, Verbandkasten, Warndreieck sind ja eh in jedem Feuerwehrfahrzeug an Bord, also kein Problem.
Und wenn eine qualifizierte Ladungssicherung gemacht wird, ist auch der Transport von Spritkanistern im MTW kein Problem.
Mail ans BMVBS ist raus ... bin selbst mal gespannt.
Beste Grüße
Udo Burkhard
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