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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ersazanspruch bei Erste-Hilfe Leistung | 4 Beiträge | ||
Autor | Jörg8 R.8, Steppach / Bayern | 477399 | ||
Datum | 14.04.2008 17:38 MSG-Nr: [ 477399 ] | 4024 x gelesen | ||
Hallo Christoph wenn du einen materiellen oder körperlichen Schaden durch deine "Erste-Hilfe" erleidest, kannst du diese beim GUV Bayern geltend machen. Gilt für jeden Privatmann in diesem Fall. Ich frage mich gerade warum du Geschrieben von Christoph Reber mehrere Stunden nach dem vereinbarten Termin zu spät!kommen solltest? Nicht falsch verstehen, aber welche Art von "Erster-Hilfe" hast du vor zu leisten? Auch in Bayern wird nach mindestens 20-25 min soviel an diensthabenden Helfern da sein, dass du bei selbst bei einem schweren VU als "Ersthelfer mit Termindruck" weg kannst. Und dann "Beisst sich die Katze in den Schwanz". Bist du eh schon zu spät zum Termin losgefahren, hast dann noch ein unvorhergesehenes Ereignis (das kann von der Reifenpann bis zum ICE-Unglück alles sein), dann wirst du auf den guten Willen des Gegenübers hoffen dürfen, ob du die Prüfung noch mal wiederholen darfst oder doch den Job bekommst. Alles andere ist sicher nur auf einem reinen Klageweg durch zu setzen... und dann beweise mal, dass du in dem Moment der einzige Ersthelfer auf der Welt warst :-( Würdest du dich bei mir als neuer Mitarbeiter im Rettungsdienst bewerben, würde ich die Sache sicher wohlwollend sehen :-) Gruß Jörg | ||||
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