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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Dienstunfähigkeit | 13 Beiträge | ||
Autor | Oliv8er 8B., Schöneiche / Brandenburg | 474152 | ||
Datum | 31.03.2008 17:58 MSG-Nr: [ 474152 ] | 10633 x gelesen | ||
Zu beachten ist, dass die Defintion der Dienstunfähigkeit stark von der Definition der Berufsunfähigkeit abweicht: "Ein Beamter kann als dienstunfähig auch dann angesehen werden, wenn er infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll diesntfähig wird" (§ 42 I Bundesbeamtengesetz). Insofern sollte die vereinbarte BU-Rente zu Beginn hoch sein und kann im Zeitablauf mit den steigenden Ansprüchen aus dem Beamtenverhältnis geringer ausfallen. Ratsam für einen privaten BU-Vertrag ist die Dienstunfähigkeitsklausel. Ist diese Klausel im Vertrag enthalten, bekommen Beamte bei Bescheinigung der dauerhaften Dienstunfähigkeit automatisch die vereinbarte BU-Rente ausgezahlt. wer rechtschreibfehler findet darf sie behalten :-) | ||||
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