| Rubrik | Berufsfeuerwehr |
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| Thema | Verpflegungskostenmehraufwand noch möglich??? | 30 Beiträge |
| Autor | Pete8r K8., Bruchsal / Wien / Ba-Wü | 473500 |
| Datum | 28.03.2008 21:33 MSG-Nr: [ 473500 ] | 18046 x gelesen |
Tach,
folgender Paragraph helfen Dir dabei
§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Andere als die in den §§ 3 und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen
nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig
Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen
nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt,
die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das
Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen.
Grundsätzlich bezieht sich das auf Fachleute, die keine Steuerberater, Rechtsanwälte oder ähnliches sind und die eine Gegenleistung als Ausgleich zur Information bekommen.
Die Obergrenzen sind (falls ich mich noch richtig erinnere) bis 5.000 Euro Geldstrafe und 1 Jahr Gefängnis (maximal) Was du dazu allerdings leisten musst... kannst Du Dir vermutlich selbst ausdenken.
Gruß Peter
Alles meine eigene Meinung....wie immer...
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