News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Führerschein | 31 Beiträge | ||
Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 472024 | ||
Datum | 24.03.2008 10:50 MSG-Nr: [ 472024 ] | 10539 x gelesen | ||
Themengruppe: | ||||
Geschrieben von Martin Guttchen Sicherlich darf zur Menschenrettung von jeglichen Vorschriften abgewichen werden (Sonder- und Wegerechte !!!), passiert auf der Anfahrt aber etwas, wird als erstes dieses durch den Staatsanwalt überprüft. Wie kommt dieser Kamerad aber dann nach dem Einsatz wieder nach Hause??? (Rhetorische Frage!) Hallo Das was du da schreibst ist Quatsch! Im §35 und §38 StVO steht das mit den Sonderrechten. Da steht nix mit Führerschein drin kein Wort. Ein 17 Jähriger ohne Begleitung ist dadurch nicht gedeckt genausowenig wie LF fahren ohne Fahrerlaubnis. Und das mit der Menschenrettung steht in der UVV Feuerwehr und da steht bei "im begründeten Einzelfall" und nicht generell. Und wenn du dich als Cheff im Ring dann auf 17 Jährige verlässt dann ist das nicht der begründete Ausnahmefall da ist im Vorfeld sprich der Einsatzplanung was grundsätlich verkehrt. Greets Sven Meine Meinung und nix anderes. | ||||
<< [Master] | antworten | |||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|