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Rettungsdienst
Fahrerlaubnisverordnung
RubrikAusbildung zurück
ThemaGrundausbildung.......15 Beiträge
AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz470982
Datum19.03.2008 17:49      MSG-Nr: [ 470982 ]8370 x gelesen
Infos:
  • 19.03.08 TM-1 - EH-Ausbildung BaWü

  • Geschrieben von Susanne SchollAlso, mir hat jemand vom RD erzählt die lebenserhaltenden Sofortmaßnahmen (8 Std. für z.b. Klasse B) verfallen,

    Das mit dem "verfallen" ist ja so eine Sache.
    Der schein fällt ja nicht auseinander, aber das Wissen schwindet natürlich mit der Zeit und wird daher schwerer abzurufen.

    Daher kann es sein dass für bestimmte Zwecke verlangt wird, dass der Schein nicht älter als X Jahre (Monate, sonstwas) ist.
    Es kann durchaus sein, dass man einen EH-Schein z.B. noch für den Antrag zur Zulassung am Straßenverkehr nutzen kann, aber z.B. nicht mehr für die Zulassung zur Ausbildung zum Rettungsassistenten (weil dort z.B. eine andere Aktualität gefordert wird).
    Ein generelles Verfalldatum für solche Bescheinigungen ist mir nicht bekannt.
    Kurzum: Es ist jeder Instituion, der so einen Schein sehen will überlassen, ob er ihm aktuell genug ist oder nicht.

    Zum Thema: "was kann man alles für den Führerschein nutzen" gibt es in $19 der Fahrerlaubnissverordnung eine abschliesende aufzählung:
    Geschrieben von §19 FeV

    (4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen.

    (5) Als Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und einer Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage

    1. eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,

    2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Altenpflegerin, Altenpfleger, Arzthelferin, Arzthelfer, Rettungsassistentin, Rettungsassistent, Masseurin, Masseur, medizinische Bademeisterin, medizinischer Bademeister, Krankengymnastin oder Krankengymnast oder

    3. einer Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer (Deutsches Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold).


    Im obigen Paragraphen steht nichts von einer, wie auch immer geforderten Aktualität.
    Ob es hierzu Ausführungsbetimmungen o.ä. gibt die dies näher regeln ist mir nicht bekannt.


    Grüße

    Manuel



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     19.03.2008 16:51 ., Seckach
     19.03.2008 16:56 ., Bad Hersfeld
     19.03.2008 18:04 Chri7sti7an 7F., Wernau
     19.03.2008 18:25 ., Bad Hersfeld
     19.03.2008 18:29 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
     19.03.2008 19:17 Juli7an 7H., Holzgerlingen
     19.03.2008 16:58 ., Altmühldorf
     19.03.2008 17:01 Patr7ick7 M.7, Trier
     19.03.2008 17:16 ., Neuburg
     19.03.2008 17:20 ., Maring-Noviand
     19.03.2008 17:28 Patr7ick7 M.7, Trier
     19.03.2008 17:37 ., Maring-Noviand
     19.03.2008 17:49 ., Westerwald
     19.03.2008 17:04 Jan 7Ole7 U.7, Hamburg
     19.03.2008 19:52 Volk7er 7E., Eydelstedt

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