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Thema | Vorhaltung von Duschen im GH | 13 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8K., Kelkheim / Hessen | 466645 | ||
Datum | 27.02.2008 23:56 MSG-Nr: [ 466645 ] | 7344 x gelesen | ||
Hi, die Ausstattung mit Duschen ist z.B. in der DIN 14092-1:2001-10 Feuerwehrhäuser Teil 1: Planungsgrundlagen Abschnitt 5.7.6 festgelegt. Als Mindestausstattung sind hier bei bis zu drei Stellplätzen eine Dusche und ab vier Stellplätzen sind zwei Duschen vorzusehen. Für Frauen ist eine zusätzliche Dusche erforderlich. Allerdings ist grundsätzlich erst mal niemand gezwungen, sein bestehendes Haus entsprechend dieser Norm zu gestalten... Viele Grüße, Christian Kopp "Man fasst sich an den Kopf und greift ins Leere..." | ||||
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