Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Einsatzfotos | 45 Beiträge |
Autor | Nicl8as 8B., Düsseldorf / NRW | 465281 |
Datum | 21.02.2008 22:05 MSG-Nr: [ 465281 ] | 12457 x gelesen |
Strafgesetzbuch
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Berufsfeuerwehr
Hallo Magnus,
Du hast zu Recht mit Deinen Links darauf hingewiesen, dass Personen in Wohnungen nicht aufgenommen werden sollten, denn die Verletzung des persönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen ist gemäß § 201a StGB strafbar. Das gleiche gilt für sonstige gegen Einblicke besonders geschützte Räume wie etwa Umkleidekabinen, Solarien, ärztliche Behandlungszimmer oder sogar Gärten.
Der Auftrag würde in diesen Fällen das strafbare Verhalten nicht rechtfertigen, sondern nur dazu führen, dass der Auftraggeber sich selber wegen Anstiftung strafbar macht. Solche Aufnahmen zu unterlassen, gebietet aber wohl auch der Anstand. Außerhalb dieses besonders sensiblen Bereichs bin ich mir noch nicht sicher.
Grundsätzlich sind die FF und BF Teil der öffentlichen Verwaltung, die für einen Grundrechtseingriff eine Ermächtigungsgrundlage braucht. Fotografien können das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. (Die Experten im Öffentlichen Recht können das sicherlich noch genauer bestimmen.) Zu diesem Eingriff wäre mir keine spezielle Befugnisnorm für Feuerwehr und Rettungsdienst geläufig. Vielleicht kann mir da jemand auf die Sprünge helfen.
Insofern drohen der Behörde und ihrem Träger Klagen auf Unterlassung und Schadensersatz. Zumindest gegen den eigenmächtig handelnden Mitarbeiter kämen disziplinarische Maßnahmen und Regressansprüche in Betracht.
Man sollte sich daher meines Erachtens auf solche Aufnahmen beschränken, die keinerlei persönliche Informationen enthalten oder zuvor die Zustimmung einholen.
Beste Grüße aus Düsseldorf!
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| 20.02.2008 18:30 |
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., Glasewitz | |