Rubrik | pers. Ausrüstung |
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Thema | Warnwestenbefreiung (war: Schutzkleidung Fa. Consultiv) | 32 Beiträge |
Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 464791 |
Datum | 19.02.2008 17:40 MSG-Nr: [ 464791 ] | 15023 x gelesen |
Infos: | 19.02.08 Das ist die Kopie des Schreibens BUK 1997 zur HuPF
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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
1. Europäische Norm
2. Englisch
Hallo!
Geschrieben von Onno EckertWo steht denn die eindeutige Forderung genau?
UVV Feuerwehren
§ 12 Abs. 2
"Bei besonderen Gefahren müssen spezielle persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt sind."
--> Gefährdungsbeurteilung, aus dieser würde sich dann die Warnkleidung ergeben.
§ 17 Abs. 3:
"Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, müssen hiergegen durch Warn- oder Absperrmaßnahmen geschützt werden.
Zu § 17 Abs. 3:
Geeignete Warnmaßnahmen sind z.B. das Tragen von Feuerwehrschutzkleidung mit ausreichender Warnwirkung (mindestens DIN EN 471 Klasse 2), Kennzeichnung durch Schilder und Signalgeräte. Bei Gefährdung durch den Straßenverkehr sind zur Sicherung der Feuerwehrangehörigen vorrangig Absperrmaßnahmen durchzuführen."
MkG Sascha
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| 31.01.2008 21:16 |
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Pete7r S7., Kressbronn am Bodensee Schutzkleidung Fa. Consultiv | |