Rubrik | Kommunikationstechnik |
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Thema | VOIP standalone Telefone auf dem ELW2 oder 3, bzw. FüKom-Fzg. | 24 Beiträge |
Autor | Jürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen | 459305 |
Datum | 31.01.2008 19:08 MSG-Nr: [ 459305 ] | 8178 x gelesen |
Feuerwehrgesetz
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Technisches Hilfswerk
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Lieber Christian,
Geschrieben von Christian FischerDazu §33 Abs. 1 und 2 FwG Ba-Wü.
Sehr weit hergeholt, da es sich dabei nur um den zur unmittelbaren Löschung eines Brandes benötigten Raumbedarfes und hierzu benötigten Gerätes (Schaufel, Brecheisen) handelt.
Ich kann nur wiederholen, es gab keine Nachfolgerichtlinie und die Tatsache, daß die Anschaltung/Abholung durch andere Org nicht verfolgt wurde, änderte nicht automatisch die Richtlinie.
Es wurden lediglich die Anschaltebedingungen neu geregelt. Hiernach durfte nicht mehr direkt am Evz (APL), sondern mußte direkt von der Abschlußeinheit in der Wohnung des Tln abgeholt werden. Hierbei ist dann auch für den Blitz- und Überspannungsschutz durch den Abholer zu sorgen.
Die Tatsache, daß nur noch aus der Wohnung abgeholt werden darf, schließ somit auch automatisch eine Beschlagnahme des TelAs aus.
Das FwG Ba-Wü §33 Abs. 1 und 2 wird auch durch das höherstehende Bundesleistungsgesetz ausgehebelt. Dieses kann aber auch nur im Ausnahmefall herhalten, wenn die Bedingungen nach §95 und $2 erfüllt sind. Den Fall kann aber wohl kaum eine Kommune, ein Landkreis oder ein FwG Ba-Wü feststellen, geschweige denn zur Anwendung bringen.
Gruss
Jürgen Wenzel
Neue Ausgabe 12/07 / TETRA-Digitalfunk im THW // Das THW in Google Earth
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