Rubrik | pers. Ausrüstung |
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Thema | Schutzkleidung Fa. Consultiv | 63 Beiträge |
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 459095 |
Datum | 31.01.2008 00:08 MSG-Nr: [ 459095 ] | 35898 x gelesen |
1. Europäische Norm
2. Englisch
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2. Englisch
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Tach, Post!
Geschrieben von Florian PetzoldLaut Consultiv-HP:
Geprüft: EN 469:2004 (mit Warnfunktion EN 471), Wasserturmtest W.L. Gore, Gurt EN 358, Karabinerhaken EN 362, Halteseil EN 1891-358
Ich kann mich noch dunkel an das Verkaufsgespräch erinnern, bei dem diese Zertifizierung am Rande erwähnt wurde. Ich kann mich aber im Moment nicht daran erinnern, nach welcher Klasse die Zertifizierung erfolgte und ob das Symbol für EN471 in die Jacke eingenäht ist. Ich müßte mich morgen erstmal schlau machen.
EN 471 stellt sowohl Anforderungen an die Materialeigenschaften des Warnmaterials wie auch an die Warnbekleidung selbst. Die Warnbekleidung wird in drei Klassen (1, 2, 3) eingeteilt, je nachdem, wieviel sichtbare Fläche vorhanden ist. Wichtig für die Feuerwehren ist hier die Klasse 2, die einer Warnweste entspricht.
Die Materialeigenschaften des Warnmaterials nach EN 471 erfüllen alle Feuerwehrschutzanzüge nach EN 469, da Anhang B der EN 469 dies fordert. Aber: Nur weil die Materialeigenschaften EN 471 entsprechen heisst das noch lange nicht, dass auch die fertige Bekleidung EN 471 entspricht!
Um Klasse 2 nach EN 471 zu erreichen, ist eine Mindestfläche des (fluoreszierenden) Hintergrundmaterials von 0,5 m² erforderlich. Bei durchgängiger Verwendung von 7,5 cm breiten TripleTrim-Streifen bedeutet dies, dass selbst auf der kleinsten Größe (z.B. eine 42) mindestens 10 m Reflexstreifen aufgenäht werden müssen (bei anderen Größen entsprechend mehr). Bei Verwendung von 5 cm breiten Streifen kommt man auf mindestens 15,63 m. Ich würde gerne mal einen solch bestreiften Anzug sehen, noch lieber würde ich ihn mal tragen, weil der Tragekomfort vermutlich nicht so der Hit ist.
MkG,
Christi@n
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Fumus ignem
- This is my very own opinion... -
"Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist."
(Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799)
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