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| Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
| Thema | MANV im FSHG? | 4 Beiträge | ||
| Autor | Jan 8N., Ratingen / NRW | 457903 | ||
| Datum | 26.01.2008 14:02 MSG-Nr: [ 457903 ] | 4023 x gelesen | ||
Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG) § 7 Abs.3 Für Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bestellt der Träger des Rettungsdienstes Leitende Notärzte oder -ärztinnen und regelt den Einsatz. Er trifft ferner ausreichende Vorbereitungen für den Einsatz zusätzlicher Rettungsmittel und des notwendigen Personals. Im Einsatz können LeitendeNotärzte oder -ärztinnen den mitwirkenden Ärzten und Ärztinnen in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen. Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) § 17 Die Feuerwehren wirken nach Maßgabe des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24.12.1992, zuletzt geändert am 15.06.1999 im Rettungsdienst mit. § 18 Abs. 1 Private Hilfsorganisationen helfen bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung dem Land gegenüber erklärt haben. Kreisfreie Städte und Kreise entscheiden über die Eignung zur Mitwirkung von Einheiten im Einzelfall. Über die Leitstelle können sie von der Gemeinde, im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 1 vom Kreis angefordert werden. § 18 Abs. 3 Die Mitwirkung umfasst unbeschadet von Leistungen Dritter die Pflicht, einsatzbereite Einheiten aufzustellen und zu unterhalten sowie an Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die kreisfreien Städte und Kreise überwachen dies. § 26 Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 leitet der von der Gemeinde bestellte Einsatzleiter die Abwehrmaßnahmen. Bis dieser die Einsatzleitung übernimmt, leitet der zuerst am Einsatzort eintreffende oder bisher dort tätige Einheitsführer den Einsatz. Gruß Jan Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen. | ||||
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