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Bayrisches Feuerwehrgesetz
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaWahl des Kommandanten und Stellvertreter in Bayern8 Beiträge
AutorHans8 S.8, Höslwang / Bayern455325
Datum15.01.2008 21:22      MSG-Nr: [ 455325 ]5734 x gelesen

Hallo Stefan,

die Kommandantenwahl hat in Bayern nichts mit dem (Förder-)Verein zu tun. Feuerwehr ist Sache der Gemeinde bzw. Stadt. Wahlberechtigt sind alle Aktiven, die Ladung zur Wahl erfolgt durch Gemeinde/Stadt/ Bürgermeister. Ein Aktiver muss nicht Mitglied im Verein sein. Feuerwehrvereine haben i.d.R. den Status eines gemeinnützigen Fördervereines.

§8 Bay. Feuerwehrgesetz: 2) Der Feuerwehrkommandant wird von den Feuerwehrdienstleistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Wird innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten kein Nachfolger gewählt, hat die Gemeinde ein geeignetes Feuerwehrdienst leistendes Mitglied dieser Freiwilligen Feuerwehr zum Kommandanten zu bestellen. Die Bestellung endet mit der Bestätigung eines gewählten Feuerwehrkommandanten.

Siehe auch BayFwG

mfg hans



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