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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Mitverschulden, wenn unangeschnallt Unfallopfer... | 14 Beiträge | ||
Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 452860 | ||
Datum | 07.01.2008 16:06 MSG-Nr: [ 452860 ] | 6789 x gelesen | ||
Hallo! Nach § 21 a Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen im Fahrzeug vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für: Taxifahrer und Mitwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung, Lieferanten bei Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk, Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahren auf Parkplätzen, Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von beson- ders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern, Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Von der Gurtanlegepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn a) das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist b) die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt (Vorlage Personalausweis). Voraussetzungen Personen nach Ziffer a), die von der Gurtanlegepflicht befreit werden möchten, müssen sowohl bei Erstanträgen als auch bei Folgeanträgen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass die Person auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht befreit werden muss. Die Diagnose muss aus der Bescheinigung nicht hervorgehen. Der ärztlichen Bescheinigung muss ebenfalls zu entnehmen sein, für welchen Zeitraum die Befreiung erforderlich ist. Wegen der Gefahren für Leben und Gesundheit beim Fahren ohne Gurt darf eine Befreiung nicht länger als unbedingt erforderlich erteilt werden. Soweit der Arzt bestätigt, dass es sich um einen nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, kann die Befreiung auf unbefristete Zeit ausgestellt werden. Der Arzt soll bei der Ausstellung des Attestes auch berücksichtigen, dass es mehrere Gurtarten gibt. Vor Ausstellung des Attestes ist zu prüfen, ob der Patient z. B. anstatt des üblichen 3-Punkt-Gurtes auf Grund seiner Krankheit einen sogenannten Hosenträgergurt tragen könnte. Sofern dies möglich wäre, darf keine Befreiung erteilt werden. Die Umrüstung des Fahrzeuges ist zumutbar. Antragstellung Die Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist beim zuständigen Straßenverkehrsamt schriftlich oder persönlich zu beantragen. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Als Anlage ist die ärztliche Bescheinigung beizufügen. Geschrieben von Daniel Metzger Zudem hat die Forderung von Schadenersatz überhaupt nix damit zu tun, dass Postzusteller vom Gurtanlegen befreit sind. Zumindest ist ja aufgrund des Mitverschuldens nicht der volle Schadensersatz zu leisten. Da sieht man mal wieder wie das mit den "Sonderregelungen" ist. Wenn etwas schief geht ist man ganz schön in den Ar... gekniffen. Gruß vom Berg Jakob Alles meine ganz private Meinung und keinesfalls die Meinung meiner Feuerwehr oder Gemeinde oder sonst wem! Alle meine Beiträge sind ausschließlich zur Verwendung auf www.feuerwehr-forum.de bestimmt und ich betrachte diese als mein geistiges Eigentum! Die Verwendung von mir verfassten ganzen Beiträgen, Auszügen und Textpassagen aus diesen Beiträgen, Zitaten, Bildern, Zeichnungen usw. in anderen Foren oder Medien sowie das verfielfältigen oder Kopieren meiner Beiträge und/oder die Weitergabe an dritte Personen bedarf meiner vorherigen ausdrücklichen Genehmigung! "Dem Untergebenen geziemt es nicht, seinen eigenen beschraenkten Maßstab an die wohldurchdachten Anordnungen seines Vorgesetzten zu legen und sich in duenkelhaftem Uebermut ein Urteil über dieselben anzumaßen." | ||||
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