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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaMitverschulden, wenn unangeschnallt Unfallopfer...14 Beiträge
AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz452860
Datum07.01.2008 16:06      MSG-Nr: [ 452860 ]6789 x gelesen

Hallo!

Nach § 21 a Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen im Fahrzeug vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein.

Das gilt nicht für:

Taxifahrer und Mitwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,

Lieferanten bei Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk,

Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahren auf Parkplätzen,

Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von beson- ders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,

Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
Von der Gurtanlegepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn

a) das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist

b) die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt (Vorlage Personalausweis).

Voraussetzungen

Personen nach Ziffer a), die von der Gurtanlegepflicht befreit werden möchten, müssen sowohl bei Erstanträgen als auch bei Folgeanträgen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass die Person auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht befreit werden muss. Die Diagnose muss aus der Bescheinigung nicht hervorgehen.

Der ärztlichen Bescheinigung muss ebenfalls zu entnehmen sein, für welchen Zeitraum die Befreiung erforderlich ist. Wegen der Gefahren für Leben und Gesundheit beim Fahren ohne Gurt darf eine Befreiung nicht länger als unbedingt erforderlich erteilt werden.

Soweit der Arzt bestätigt, dass es sich um einen nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, kann die Befreiung auf unbefristete Zeit ausgestellt werden.

Der Arzt soll bei der Ausstellung des Attestes auch berücksichtigen, dass es mehrere Gurtarten gibt. Vor Ausstellung des Attestes ist zu prüfen, ob der Patient z. B. anstatt des üblichen 3-Punkt-Gurtes auf Grund seiner Krankheit einen sogenannten Hosenträgergurt tragen könnte. Sofern dies möglich wäre, darf keine Befreiung erteilt werden. Die Umrüstung des Fahrzeuges ist zumutbar.

Antragstellung

Die Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist beim zuständigen Straßenverkehrsamt schriftlich oder persönlich zu beantragen. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Als Anlage ist die ärztliche Bescheinigung beizufügen.


Geschrieben von Daniel MetzgerZudem hat die Forderung von Schadenersatz überhaupt nix damit zu tun, dass Postzusteller vom Gurtanlegen befreit sind.

Zumindest ist ja aufgrund des Mitverschuldens nicht der volle Schadensersatz zu leisten. Da sieht man mal wieder wie das mit den "Sonderregelungen" ist. Wenn etwas schief geht ist man ganz schön in den Ar... gekniffen.

Gruß vom Berg

Jakob


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 07.01.2008 15:46 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 07.01.2008 15:52 Mark7us 7P., Traunstein
 07.01.2008 15:58 Dani7el 7M., Jockgrim
 07.01.2008 16:06 Jako7b T7., Bischheim
 07.01.2008 17:20 ., Neuburg
 07.01.2008 17:33 Mark7us 7P., Traunstein
 07.01.2008 19:16 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Leipzig
 07.01.2008 19:21 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 07.01.2008 21:55 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
 07.01.2008 22:05 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 07.01.2008 22:12 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
 07.01.2008 22:15 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 07.01.2008 22:44 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
 09.01.2008 20:00 Katj7a R7., Köln

0.199


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