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RubrikÖffentlichkeitsarbeit zurück
ThemaPlatzverweis, war: Umgang mit Ersthelfern12 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW449135
Datum25.12.2007 01:40      MSG-Nr: [ 449135 ]6717 x gelesen

Geschrieben von Sebastian WeißWas aber, wenn sich die Person beharrlich weigert, dem Verwaltungsakt nachzukommen?

In Hessen offenbar ein echtes Problem.

Geschrieben von Sebastian WeißIch hab mal ein wenig in Kommentaren und anderen Gesetzen herumgeschmökert, eine Rechtsgrundlage für die Anwendung unmittelbaren Zwangs habe ich aber nicht entdecken können.

Würde sich entweder aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergeben, beides bietet keine Grundlage für die Feuerwehr. Will aber nicht ausschließen, dass evtl. bestellte Einsatzleiter auch nach dem Verwaltunsgvollstreckungsgesetz bestellt werden und entsprechende Kompetenzen haben.

In NRW ist das komplett anders geregelt. Hier hat die Feuerwehr das Recht Zwangsmittel einzusetzen. Was einen nicht davon entbindet, dies rechtlich richtig zu machen.
Aber das sollte man in diversen Lehrgängen gelernt haben (theoretisch nach Modul 1 bei mir in Rechtsgrundlagen ;-)

Ich finde das Modell wie in NRW konsequent und richtig. Es ist nun mal nicht immer die Polizei vor Ort. Da man die Maßnahmen aber nur in dringenden Fällen anordnet, ist auch keine Zeit dafür erst auf dei Polizei zu warten. Das Warten auf die Polizei wird in Zukunft vermutlich noch länger dauern. Wenn dann die Polizei kommt, ist es übrigens Vollzugs- und keine Amtshilfe nach § 47 PolG NRW. Es gelten etwas andere Voraussetzungen.

Frohe Weihnachten
Sven



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 24.12.2007 14:10 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt Umgang mit Ersthelfern
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