| Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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| Thema | Ehrenamtl. Bereitschaftsdienst bei der Feuerwehr & Arbeitslosigkeit | 12 Beiträge |
| Autor | Joac8him8 T.8, Köln / NRW | 446622 |
| Datum | 12.12.2007 20:09 MSG-Nr: [ 446622 ] | 5809 x gelesen |
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Zum Einen handelt es sich eindeutig um eine Aufwandsentschädigung und nicht um ein Arbeitsentgelt, völlig unabhängig davon ob man seine Wohnung verlassen kann oder auch nicht - das ist irrelevant! Vergleiche mit dem Rettungsdienst hinken.
Zum Anderen muss in keiner Weise nachgewiesen werden, ob derjenige auch Kosten in Höhe der Aufwandsentschädigung hatte - eine pauschale Abgeltung für Angehlrige der FF durch die Gemeinde ist zulässig - auch ohne Nachweis in concreto (soweit dadurch der FA nicht gegenüber einer spitzen Abrechung benachteiligt wird.)
- Der Zensur zum Opfer gefallen -
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