Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Geschwindigkeit | 20 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 445567 |
Datum | 07.12.2007 19:22 MSG-Nr: [ 445567 ] | 7582 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Mahlzeit!
Geschrieben von ---Marco Weber--- Dachte ich mir ja auch doch wie das immer so ist muss es immer einige geben die alles besserwissen wollen und deshalb wollte ich es genau wissen und fragte hier nach.
Es ist allgemein ein weit verbreiteter Irrtum, dass es "Geschwindigkeitsbeschränkungen für LKW" oder "LKW-Überholverbote" geben würde. Dadurch erklärt sich auch der immer mal wieder aufkeimende Gedanke, dass das alles für (die meisten) Fw-Fahrzeuge nicht gelten würde, weil das ja eben keine LKW sondern sonstige Kraftfahrzeuge sind.
Aber:
Die StVO verwendet andere Formulierungen, z.B. "Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen" für das Überholverbot.
Damit darf also ein solcher LKW auf der Autobahn so schnell fahren wie die PKWs, und auch bei Zeichen 277 überholen, ein So-Kfz Feuerwehr mit 7,5t zGM jedoch (ohne Sonderrechte) nicht.
Gruß,
Henning
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