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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | BayFwG verabschiedet | 21 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 443467 | ||
Datum | 29.11.2007 14:11 MSG-Nr: [ 443467 ] | 6092 x gelesen | ||
Betrachten wir die Angelegenheit mal rechtlich! Jedes hoheitliche Handeln bedarf eines Verwaltungsaktes. Dieser Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu gehören die u. a. die folgenden Elemenente: - Regelung eines Einzelfalls - auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - unmittelbare Rechtswirkung - nach außen gerichtet - einen bestimmbaren Personenkreis betreffen Ein Verwaltungsakt muss auch erlassen werden ( schriftlich, mündlich, elektronisch o. a.) und muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Jetzt die Frage: Hat der Polizeibeamte hier was gegen einen bestimmbaren Personenkreis (den Fahrer) erlassen? Das alleinige anwesend sein begründet hier noch keinen Verwaltungsakt. Von daher keine Schuld des Polizeibeamten, sondern Dummheit des Autofahrers! so long Jürgen Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945 | ||||
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