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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Mal wieder ein wichtiger Funktionsträger.. | 18 Beiträge | ||
Autor | Jose8f M8., Bad Urach / BaWü | 442790 | ||
Datum | 26.11.2007 17:22 MSG-Nr: [ 442790 ] | 6190 x gelesen | ||
Geschrieben von Bastian Müller Denke schon das dieser kenntlich gemacht werden muss. Er ist der einzige neben dem Einsatzleiter der bei grobfahrlässigen Sicherheitsverstößen Veranlassen darf die Arbeiten einzustellen.! Somit ist es als Einsatzkraft doch wichtig wen ich vor mir hab. Meiner Ansicht nach absolut nicht. Der Tuppmann darf also seinen Truppführer nicht darauf aufmerksam machen, wenn dieser mal etwas übersieht? --------------------------------------------------- Arbeitsschutzgesetz: § 15 Pflichten der Beschäftigten (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. § 16 Besondere Unterstützungspflichten (1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. ------------------------------------------------- Ich würde die Funktion auch nicht Sicherheitsbeauftragter nennen, sondern Abschnittsleiter Sicherheit o. ä.. In der Regel wird die zivile Ausbildung des Sicherheitsbeauftragten nicht vorhanden sein, dann ist eine im Arbeitsschutzrecht nicht belegte Bezeichnung IMO günstiger. mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | ||||
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