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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaProbejahr (was: Ausbildung freiwillige Feuerwehr)26 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW441788
Datum21.11.2007 21:19      MSG-Nr: [ 441788 ]10340 x gelesen

Geschrieben von ---Falk Schlüsener--- Hier hat Sebastian völlig recht.

nein, denn das von dir zitierte regelt die Aufnahme, nicht den Ausschluss.

Das Ausscheiden aus der freiwilligen Feuerwehr regelt §22 Absatz 3 der LVO:

Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus dieser aus
a) durch Tod,
b) durch Austrittserklärung oder
c) wenn sie gemäß § 19 Abs. 2 d dieser Verordnung aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden.


Für den Ausschluss nach §19 Absw. 2 d muss dem Betreffenden i.d.R. ein besonders schweres, zumindestens aber überhaupt ein Dienstvergehen nachgewiesen werden.



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