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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Probejahr (was: Ausbildung freiwillige Feuerwehr) | 26 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 441788 | ||
Datum | 21.11.2007 21:19 MSG-Nr: [ 441788 ] | 10340 x gelesen | ||
Geschrieben von ---Falk Schlüsener--- Hier hat Sebastian völlig recht. nein, denn das von dir zitierte regelt die Aufnahme, nicht den Ausschluss. Das Ausscheiden aus der freiwilligen Feuerwehr regelt §22 Absatz 3 der LVO: Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus dieser aus a) durch Tod, b) durch Austrittserklärung oder c) wenn sie gemäß § 19 Abs. 2 d dieser Verordnung aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss nach §19 Absw. 2 d muss dem Betreffenden i.d.R. ein besonders schweres, zumindestens aber überhaupt ein Dienstvergehen nachgewiesen werden. | ||||
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