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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Alkoholverbot bei BF und HA Kräften | 26 Beiträge | ||
Autor | Joac8him8 T.8, Köln / NRW | 440664 | ||
Datum | 17.11.2007 16:30 MSG-Nr: [ 440664 ] | 7882 x gelesen | ||
Hallo. Es gibt durchaus einige Normen an die man anknüpfen kann. Zunächst bietet sich die UVV an. Der Feuerwehrbeamte muss diensttauglich sein, sprich er muss in der Lage sein, die im Feuerwehrdienst anfallenden Aufgaben wie vom Dienstherren gefordert durchzuführen. Hier ist also der Dienstherr gefragt, er sollte ein Alkoholverbot aussprechen. Selbstverständlich kann der Dienstherr nämlich verlangen, dass der FA nüchtern zum Dienst erscheint. Dies ergiebt sich in jedem Fall aus § 58 Satz 2 LBG NRW. Dann muss er selber sein Trinkende am Vorabend so wählen, dass er ohne Restalkohol zum Dienstbeginn erscheint. Desweiteren hat der Beamte aus § 57 I LBG NRW die Pflicht zur "vollen Hingabe". Hierzu gehört mE für einen Beamtem im aktiven Einsatzdienst einer Feuerwehr, dass er keinerlei Alkohol zu sich nimmt, insbesondere wenn der Dienstherr das ausdrücklich verlangt. Gibt es zum Thema Alkohol im Dienst nicht auch einen Erlass des IM NRW?? Ich meine doch schon... - Der Zensur zum Opfer gefallen - | ||||
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