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| Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
| Thema | Bahnerden | 17 Beiträge | ||
| Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 440419 | ||
| Datum | 16.11.2007 12:29 MSG-Nr: [ 440419 ] | 7264 x gelesen | ||
Hallo, in der Ausbildungsunterlage "Hilfeleistungseinsätze im Gleisbereich der DB AB", Herausgeber DB AG, Ausgabe 2004, steht folgendes: "4.5 Bahnerden durch Feuerwehr Die Bahnerdung im Notfall dient der Abwehr einer bahntypischen Gefahr und ist somit Aufgabe der DB AG. Unabhängig von diesem Grundsatz besteht die Möglichkeit, dass Feuerwehren zusätzlich die Bahnerdung im Notfall übernehmen. Die Zuständigkeit der DB AG bleibt davon unberührt. (!) ... Eine Bahnerdung sollte durch ausgebildete Einsatzkräfte ausschließlich unter folgender Vorraussetzung vorgenommen werden: - Der Notfallmanager ist noch nicht vor Ort - Die einsatztaktische Lage erfordert eine unverzügliche Bahnerdung, da sich Menschen in akuter Gefahr befinden - Es liegen einfache und überschaubare Verhältnisse vor (!!!) Die entscheidung über die Erfordernis der Bahnerdung trifft der Einsatzleiter (!) (Kosten für Ausbildung sowie Ausrüstung übernimmt DB AG)" Nach gängiger Lehrmeinung sollte eine Bahnerdung von der Feuerwehr NICHT (!) durchgeführt werden. Es hieß mal, eine Ausstattung und Ausbildung sollte ebenfalls abgelehnt werden; da sonst eine Pflicht (?) der Feuerwehr zur Erdung besteht. So wie ich obiges allerdings interpretiere, ist sie aber trotz Ausbildung und Ausstattung hierzu nicht verpflichtet! (Entscheidung des EL) Oder gibts dazu aus dem Forum andere Informationen? Ich persönlich würde eine Erdung (Mangels ausreichender Fachkenntnisse im Bahnbereich; die m.E. nur ein Bahnprofi haben kann) grundsätzlich ablehnen. Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | ||||
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