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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaPflichtfeuerwehr71 Beiträge
AutorPatr8ick8 F.8, Neunkirchen / Saarland440418
Datum16.11.2007 12:21      MSG-Nr: [ 440418 ]29862 x gelesen
Infos:
  • 14.11.07 Notstand - Mit Zwang in die Freiwillige Feuerwehr

  • Hallo Jürgen,

    dazu hier mal ein Auszug aus dem saarl. Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz.
    (Wurde zwar kürzlich novelliert, aber der § für die Pflichtfeuerwehr ist m.W. ziemlich gleich geblieben):

    § 11 Pflichtfeuerwehr
    (1) Kann eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, hat
    die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. Kann lediglich in einem Löschbezirk eine Freiwillige
    Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, so ist eine Pflichtfeuerwehr
    aufzustellen, soweit und solange die Freiwilligen Feuerwehren der übrigen Löschbezirke den
    Brandschutz und die Hilfeleistung für dieses Gebiet nicht gewährleisten können.
    (2) Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner der Gemeinde vom vollendeten 18. bis zum vollendeten
    50. Lebensjahr herangezogen werden. Die Vorschriften des Gemeinderechts über die Ablehnung
    einer ehrenamtlichen Tätigkeit gelten entsprechend. Das Ministerium für Inneres, Familie,
    Frauen und Sport kann in der Brandschutz-Organisationsverordnung weitere Ausnahmen von der
    Dienstpflicht für bestimmte Berufs- und Bevölkerungsgruppen zulassen.


    Gruß
    Patrick


    =======
    Erfahrung nennt man die Summe all unserer Irrtümer.

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