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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Kündigung der Mitgliedschaft bei einer FF (Hünxe-Drevenack?) | 162 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 440159 | ||
Datum | 15.11.2007 13:38 MSG-Nr: [ 440159 ] | 153450 x gelesen | ||
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Hi! Geschrieben von Falk Schlüsener In NRW wird die Hilfsfrist im § 17 Abs. 4 Satz des RettGNRW geregelt. Es obliegt der obersten Aufsichtsbehörde über die Eintreffzeiten zu entscheiden. Und die hält sich an die von der AGBF definierte Hilfsfrist. § 17 Abs. 4 RettG NRW regelt nicht die Hilfsfrist, sondern ist eine Weisungsermächtigung (4) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben dürfen Die Beweggründe für die Festlegung 5-8 Minuten in Städten und bis 12 Minuten auf dem Land (so früher) entstammten der Überlegung, wann bei einem Herz-Kreislaufstillstand eine irreversible Schädigung des Gehirns einsetzt. Das passiert nach ca. 4-6 Minuten (evtl. alte Zahlen). Da dies in der Fläche nicht einzuhalten ist, wurde ein Kompromiß gesucht und die oben genannten Zahlen angegeben. Heute wird es vielfach mit 10 Minuten angegeben. Das hat aber überhaupt nichts mit dem kritischen Wohnungsbrand zu tun und geht von ganz anderen Grundlagen aus (Reanimationsgrenze einer Person in einem verrauchten Raum). Die einzige Übereinstimmung sind die Kenngrößen: Eintreffzeit und Erreichungsgrad. Die Funktionsstärke spielt im Rettungsdienst in NRW bei der Individualversorgung keine Rolle, da die Fahrzeuge und deren Besetzung im Gesetz fest definiert ist (§§ 3 und 4 RettG NRW). Hier was zum Lesen Rettungsgesetz NRW ;-) Gruß Sven | ||||
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