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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Kündigung der Mitgliedschaft bei einer FF (Hünxe-Drevenack?) | 162 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 440069 | ||
Datum | 15.11.2007 00:32 MSG-Nr: [ 440069 ] | 153606 x gelesen | ||
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Geschrieben von ---Falk Schlüsener--- In NRW wird die Hilfsfrist im § 17 Abs. 4 Satz des RettGNRW geregelt. Es obliegt der obersten Aufsichtsbehörde über die Eintreffzeiten zu entscheiden. Damit wäre dann also geklärt, dass die Hilfsfrist nicht im RettG NW festgelegt ist. Für dem RD nicht, und für den Brandschutz natürlich schon garnicht. Und die hält sich an die von der AGBF definierte Hilfsfrist. Hast du zufällig auch eine Quelle dafür, _was_ hier die oberste Aufsichtsbehörde festgelegt hat, und was die AGBF für den Rettungsdienst definiert hat? Das der Brandschutz- und Rettungsdienstbedarfsplan unterschiedlich sind, war mir auch klar. Jedoch in der Thematik Hilfsfrist liegen diese gar nicht so weit auseinander. Das grundsätzliche Wesen eines Schutzziels ist unabhängig von seinem konkreten Anwendungsbereich, ja. Gruß, Henning | ||||
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