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Straßenverkehrsordnung
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaSonder- und Wegerecht bei Übungsfahrten14 Beiträge
AutorJoac8him8 T.8, Köln / NRW439811
Datum13.11.2007 22:52      MSG-Nr: [ 439811 ]8233 x gelesen

Ich kann mich den Ausführungen von Sven Tönnemann nur anschließen.

Mit der Einschränkung jedoch, dass wie der Kollege Weiss schon ausführte, das kleine Wort "soweit" in § 35 StVO die Einschränkung auch im Beispiel der Gurtpflicht darstellt. "Soweit" es für die Durchführung des Einsatzauftrages erforderlich ist, den Gurt nicht anzulegen, ist der Insasse von der Gurtpflicht befreit. Wenn dies nicht der Fall war, sprich er zur Einsatzerfüllung ruhig auch eine Gurt hätte umschnallen können, dann war er nicht von § 35 erfasst, so dass der ursprüngliche Verstoß gegen die "Anschnallpflicht" greift. Mag aber auch sein, dass ich den Beitrag von Sven Tönnemann nur falsch gelesen habe.

Prof. Müller liegt mE hier sehr daneben.


- Der Zensur zum Opfer gefallen -

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