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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | wenn Kameraden straffällig werden... | 38 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 437066 | ||
Datum | 02.11.2007 08:00 MSG-Nr: [ 437066 ] | 11157 x gelesen | ||
Hallo! Geschrieben von Jürgen Ringhofer Mir stellt sich die Frage mit welcher Rechtsgrundlage hier die Feuerwehr tätig werden könnte. Nicht jedes Straftat und jedes Ermittlungsverfahren reicht aus. Selbst ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahl gegenüber Kamerade reicht nicht ohne weiteres aus, denn für das Ermittlungsverfahren reicht ein Anfangsverdacht, für die Maßnahmen nach LVO brauchts einen dringenden Tatverdacht. Zum Beispiel Laufbahnverordnung FF NRW dort in § 20 Besonders schwere Dienstvergehen sind a) die Begehung von Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), b) die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung, c) vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige oder d) ... (3) Bei besonders schweren Dienstvergehen ist im Regelfall der Ausschluß aus der Feuerwehr auszusprechen. Bei dringendem Tatverdacht des Vorliegens eines Dienstvergehens nach Absatz 2a bis c können Disziplinarmaßnahmen mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluß des Strafverfahrens vorläufig angeordnet werden. (4) Ein besonders schweres Dienstvergehen kann nicht angenommen werden, wenn im Strafverfahren ein rechtskräftiger Freispruch ergeht, es sei denn dieser beruht auf selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit. (5) Eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 45, 47 JGG oder §§ 153, 153a StPO steht der Annahme eines besonders schweren Dienstvergehens nicht entgegen. Gruß Sven | ||||
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