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Strafprozessordnung
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
Themawenn Kameraden straffällig werden...38 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW437066
Datum02.11.2007 08:00      MSG-Nr: [ 437066 ]11157 x gelesen

Hallo!

Geschrieben von Jürgen RinghoferMir stellt sich die Frage mit welcher Rechtsgrundlage hier die Feuerwehr tätig werden könnte.

Nicht jedes Straftat und jedes Ermittlungsverfahren reicht aus. Selbst ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahl gegenüber Kamerade reicht nicht ohne weiteres aus, denn für das Ermittlungsverfahren reicht ein Anfangsverdacht, für die Maßnahmen nach LVO brauchts einen dringenden Tatverdacht.

Zum Beispiel Laufbahnverordnung FF NRW dort in § 20

Besonders schwere Dienstvergehen sind
a) die Begehung von Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB),
b) die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst
erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen,
insbesondere Diebstahl und Unterschlagung,
c) vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige oder
d) ...

(3) Bei besonders schweren Dienstvergehen ist im Regelfall der Ausschluß aus der
Feuerwehr auszusprechen. Bei dringendem Tatverdacht des Vorliegens eines
Dienstvergehens nach Absatz 2a bis c können Disziplinarmaßnahmen mit sofortiger
Wirkung bis zum Abschluß des Strafverfahrens vorläufig angeordnet
werden.
(4) Ein besonders schweres Dienstvergehen kann nicht angenommen werden, wenn
im Strafverfahren ein rechtskräftiger Freispruch ergeht, es sei denn dieser beruht auf
selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit.
(5) Eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 45, 47 JGG oder §§ 153, 153a StPO steht der Annahme eines besonders schweren Dienstvergehens nicht
entgegen.

Gruß
Sven



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