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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | wenn Kameraden straffällig werden... | 38 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 437046 | ||
Datum | 01.11.2007 23:24 MSG-Nr: [ 437046 ] | 11151 x gelesen | ||
Geschrieben von ---Jürgen Ringhofer--- Das Verfahren wurde hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Zahlung einer Geldbuße in der besagten Höhe eingestellt! Es muss also kein Strafbefehl sein!! Für NRW: "Eine Einstellung des Verfahrens nach den §§45, 47 JGG oder §§153, 153a StPO steht der Annahme eines besonders schweren Dienstvergehens nicht entgegen." (§24 Absatz 5 LVO-FF) Maßgeblich für die Einstufung als (besonders schweres) Dienstvergehen ist IMO vor allem die Verwirklichung des Tatbestandes und weniger die Verurteilung. Fazit: ganz so einfach ist es nicht ;-) | ||||
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