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Strafprozessordnung
In my Opinion = meiner Meinung nach
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
Themawenn Kameraden straffällig werden...38 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW437046
Datum01.11.2007 23:24      MSG-Nr: [ 437046 ]11151 x gelesen

Geschrieben von ---Jürgen Ringhofer--- Das Verfahren wurde hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Zahlung einer Geldbuße in der besagten Höhe eingestellt! Es muss also kein Strafbefehl sein!!

Mir stellt sich die Frage mit welcher Rechtsgrundlage hier die Feuerwehr tätig werden könnte.

Rein rechtlich liegt nichts gegen die Person vor (Verfahren eingestellt)


Für NRW:
"Eine Einstellung des Verfahrens nach den §§45, 47 JGG oder §§153, 153a StPO steht der Annahme eines besonders schweren Dienstvergehens nicht entgegen." (§24 Absatz 5 LVO-FF)

Maßgeblich für die Einstufung als (besonders schweres) Dienstvergehen ist IMO vor allem die Verwirklichung des Tatbestandes und weniger die Verurteilung.

Fazit: ganz so einfach ist es nicht ;-)



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