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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | wenn Kameraden straffällig werden... | 38 Beiträge | ||
Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 436999 | ||
Datum | 01.11.2007 20:19 MSG-Nr: [ 436999 ] | 11265 x gelesen | ||
Geschrieben von Sebastian Krupp Geboten dann, wenn die betroffene Person in einem Ehrenbeamtenverhältnis steht. Wie willst du das Gebot bei einem "normalen" FM stichfest begründen? In fast allen Ländern wenden Verwaltungsgerichte für FFler die gleichen Grundsätze wie für HA-Fwler an. Was bei einem BFler zur vorrübergehenden Beurlaubung führt, wird i.d.R. bei einem FFler ebenso durchgehen. Oder auf welcher Grundlage geschieht es in der freien Wirtschaft? Der Angstellte gegen den wegen Verdacht der Unterschlagung ermittel wird, wird sicherlich auch nicht weiter seiner normalen Arbeit nachgehen. Auch wenn er noch nicht rechtskräftig verurteilt ist. Wichtig ist aber: Auch die vorrübergehende Beurlaubung muss entsprechend förmlich erfolgen. Manuel | ||||
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