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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Beantragung von Sonderrechten | 59 Beiträge | ||
Autor | Joch8en 8G., St. Wendel / Saarland | 436813 | ||
Datum | 01.11.2007 11:34 MSG-Nr: [ 436813 ] | 15134 x gelesen | ||
Hallo Jakob! Im Grundsatz sind deine Ausführungen auch aus meiner Sicht korrekt. Sie vermitteln mir jedoch den Eindruck, dass du das Tatbestandsmerkmal "dringend geboten" lediglich als zeitlichen Aspekt siehst. Vorstellbar sind ja auch Inanspruchnahmen von Sonderrechten, welche kein zeitliche Dringlichkeit haben. Dringend geboten bedeutet, dass ohne Inanspruchnahme die Erfüllung der hoheitlichen Aufagbe erschwert oder unmöglich ist. Aufgrund dieser Tatsache ist auch dein Beispiel Geschrieben von Jakob Theobald 3. Fahrt von Feuerwehr oder Polizei zum Brotzeitholen. nicht ganz korrekt. Im Alltagsgeschäft stimme ich dir dabei voll und ganz zu. In einem anderen Fall kann aber auch das "Brotzeitholen" durchaus unter Inanspruchnahme von Sonderrechten erfolgen. Stell dir vor, länger andauernder Großeinsatz der Feuerehr, Einsatzkräfte müssen mit Getränk und Essen versorgt werden. Hier kann die Inanspruchnahme von Sonderrechten gerechtffertigt sein. Gruß Jochen | ||||
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