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Straßenverkehrsordnung
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBeantragung von Sonderrechten59 Beiträge
AutorJoch8en 8G., St. Wendel / Saarland436813
Datum01.11.2007 11:34      MSG-Nr: [ 436813 ]15134 x gelesen

Hallo Jakob!
Im Grundsatz sind deine Ausführungen auch aus meiner Sicht korrekt. Sie vermitteln mir jedoch den Eindruck, dass du das Tatbestandsmerkmal "dringend geboten" lediglich als zeitlichen Aspekt siehst. Vorstellbar sind ja auch Inanspruchnahmen von Sonderrechten, welche kein zeitliche Dringlichkeit haben.
Dringend geboten bedeutet, dass ohne Inanspruchnahme die Erfüllung der hoheitlichen Aufagbe erschwert oder unmöglich ist.
Aufgrund dieser Tatsache ist auch dein Beispiel

Geschrieben von Jakob Theobald3. Fahrt von Feuerwehr oder Polizei zum Brotzeitholen.
Auch wenn die Stillung von Hunger ein dringendes menschliches Bedürfnis ist, liegt hier weder eine durch § 35 StVO begründete Eilbedürftigkeit vor noch handelt es sich um ein hoheitliches Tätigwerden. Damit ist die Inanspruchnahme von Sonderrechten rechtswidrig; es liegt ein Verstoß gegen die einschlägigen Verkehrsvorschriften vor.


nicht ganz korrekt. Im Alltagsgeschäft stimme ich dir dabei voll und ganz zu. In einem anderen Fall kann aber auch das "Brotzeitholen" durchaus unter Inanspruchnahme von Sonderrechten erfolgen.
Stell dir vor, länger andauernder Großeinsatz der Feuerehr, Einsatzkräfte müssen mit Getränk und Essen versorgt werden. Hier kann die Inanspruchnahme von Sonderrechten gerechtffertigt sein.

Gruß Jochen



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