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RubrikJugendfeuerwehr zurück
ThemaJF und Multitools/Messer30 Beiträge
AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz436706
Datum31.10.2007 17:41      MSG-Nr: [ 436706 ]13595 x gelesen

Hallo!

Geschrieben von Marc BreitenreicherUnd so lange die Kids mit ihren Tools keinen Blödsinn anstellen, und die auch dem Erlaubten entsprechen, sollen sie von mir auch eines haben.

Richtig. Nichts spricht gegen ein Taschenmesser oder ein "Multitool". Sobald aber damit Blödsinn gemacht wird sollte man energisch einschreiten. Ich selbst habe immer ein Taschenmesser aus dem Land der Berge, Schokolade und der leckeren Kräuterbonbons einstecken. Man braucht es ja nicht oft, aber wenn man es braucht und keines hat ist man ziemlich aufgeschmissen. Schon komisch das so ein "uraltes" Ausrüstungsteil in Zeiten von Computer, Handy und sonstigem High-Tech noch immer top aktuell ist.

Geschrieben von Marc BreitenreicherMir ging es ja nur drum zu wissen, was denn von rechtlicher Seite erlaubt ist.

Der Besitz und Verkauf von Messern ist GRUNDSÄTZLICH NICHT BESCHRÄNKT.
Insbesondere dürfen Taschenmesser, Fahrtenmesser, Jagdmesser und Trachtenstiletts wie auch Küchenmesser ohne Einschränkungen verkauft und besessen werden.
Die Neuregelung des Waffenrechts bewirkt ab 1. April 2003 ein ausnahmsloses Verbot von bestimmten ?besonders gefährlichen Messern? sowie eine Veränderung für bestimmte weiterhin legale Springmesser und Blankwaffen.

1.Ausnahmslos verbotene Waffen:

-Hieb oder Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen
(?Degen im Spazierstock?, Dolch als Gürtelschliesse, u.s.w.)
-Messer mit einem bügelförmigen Griff, der als Schlagring ausgeformt ist
-Wurfsterne
-Springmesser mit nach vorne öffnender Klinge
-Fallmesser (z. B. Fallschirmjäger-Kappmesser der Bundeswehr)
-Faustmesser (eingeschränkt nutzbar durch Jäger / Pelz verarbeitende Berufe)
-Butterflymesser

2. Reglementierte Messer & Blankwaffen
- Hieb- und Stoßwaffen (z.B. Bajonett, Dolch, Hirschfänger, Degen, Säbel, Schwert)
- Springmesser mit seitlich aufspringender Klinge die folgende Eigenschaften aufweisen

Klingenlänge maximal 8,5 cm
Klingenbreite in der Mitte der Klinge mindestens 20% der Klingenlänge
Klinge nicht zweiseitig (dolchförmig) geschliffen
durchgehender Klingenrücken, der sich zur Schneide hin verjüngt


Für diese reglementierten Messer und Blankwaffen sind folgende Einschränkungen erlassen:

2.1 Altersbeschränkung

Der Umgang / Verkauf ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§(1))

2.2 Werbung

Anzeigen oder Werbeschriften mit denen reglementierte Messer & Blankwaffen angeboten
werden, sind wie zu kennzeichnen:

Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr (§ 35)

2.3 Handelsverbot / Vertriebsverbot für Hieb- oder Stoßwaffen ( § 35(3) )

2.3.1 Reisegewerbe
2.3.2 auf Messen, Ausstellungen und Märkten (Bestellungen auf Messen und Ausstellungen sind zulässig)

2.3.3 auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen und ähnlichenöffentlichen Veranstaltungen(Ausnahmen für 2.3.1 bis 2.3.3 sind durch die zuständige Behörde zulässig)(§ 42(4)4 : reglementierte Springmesser, Hieb- oder Stosswaffendürfen gewerblich auf Messen und Ausstellungen ausgestellt werden)

2.4 Aufbewahrung ( § 36 )

Wer Waffen besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

2.5 Vorschriften beim Besitz

§ 38 Wer eine Waffe führt, muss seinen Personalausweis oder Pass mit sich führen.
§ 42 Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen,Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Springmesser, Hieb- oder Stoßwaffen führen.
(Ausnahmen durch die zuständige Behörde im Einzelfall möglich)
§ 58 Altbesitz
(7) Gegenstand ist unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu überlassen oder ein Antrag nach § 40 zu stellen (Ausnahme durch BKA)
§ 40 Ausnahme zulässig durch BKA allgemein oder für den Einzelfall, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen ... und eine erhebliche Gefahr für die
öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Warum man aber das schöne BW-Kappmesser auch verboten hat versteh ich nicht ganz, aber wer versteht schon das deutsche Waffengesetz. Da Lob ich mir Österreich oder die Schweiz. Aber egal, wir deutschen brauchen eben eine Reglementierung bis ins Nähkörbchen.

Gruß vom Berg

Jakob


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