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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Führerschein - Wehr konnte nicht ausrücken | 89 Beiträge | ||
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 432508 | ||
Datum | 11.10.2007 18:18 MSG-Nr: [ 432508 ] | 22279 x gelesen | ||
Hi! Geschrieben von Henning Koch Du hälst also den §74 FeV für hier nicht anwendbar? Anwendbar schon, nutzt aber nur was im Hinblick auf alles, was in der FeV steht, konkret rechtfertigt es m.E. die Owis des § 75 FeV. Da aber § 2 StVG verlangt, dass jeder, der ein Fahrzeug auf der Straße führt einer Fahrerlaubnis bedarf, nutzt der § 74 FeV folglich nix. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat im Sinne des § 21 StVG und dafür brauche ich dann die weitergehende Vorschriften des § 34 StGB, um dies zu rechtfertigen. Nach Deiner Argumentation könnte ich jede Sonderrechtsfahrt (da § 35 StVO den Voraussetzungen des § 74 FeV entspricht) ohne Fahrerlaubnis durchführen. Kann nicht gewollt sein, oder? Aber ich bin morgen auf einem Seminar zu dem Thema, ich werde mal den Richter fragen, was er von Deiner Argumentation hält. :-) Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | ||||
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