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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Führerschein - Wehr konnte nicht ausrücken | 89 Beiträge | ||
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 432496 | ||
Datum | 11.10.2007 17:46 MSG-Nr: [ 432496 ] | 22159 x gelesen | ||
Hi! Versuche das ganze hier mal mangels Zeit in Kurzform darzustellen. Vorab das Ergebnis : Besser Finger weg davon. Das ist der maßgebliches Gesetzestext § 34 bzw. 16 OWiG Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Hier gibt es 2 maßgebliche Punkte: 1. nicht anders abwendbare Gefahr Kann die Gefahr anders abgewendet werden? Um was für ein Fahrzeug handelt es sich? (Fast) jedes Feuerwehrauto ist ersetzbar. Die Frage ist nur - wie lange dauert es, wenn ich nach- bzw. eine andere Wehr alarmiere. Bin ich die einzige DL im gesamten Kreis, habe ein Feuer mit gesicherten Erkenntnissen Menschenleben in Gefahr wäre ein Fahren eher gerechtfertigt, als in einer Stadt mit einer BF, wo die nächste DL nur 5 min länger braucht - auch wenn man immer argumentieren kann, dass die 5 min schon zu lang sein können. 2. Abwägung der widerstreitenden Interessen Hier muss man unterscheiden ob derjenige noch nie eine Fahrerlaubnis C hatte oder vielleicht nur im Moment nicht, d.h. entzogen oder nicht verlängert etc. Die Abwägung widerstreitender Interessen, d.h. Menschenleben im Rahmen des Einsatzes und einer eventuellen Menschenlebengefährdung durch einen Fahrer, der keinerlei Fahrpraxis auf einem übergroßen Fahrzeug hat, dürfte wohl zu Lasten des Einsatzes ausfallen. Ein Fahren bei entzogener Fahrerlaubnis würde ich je nach Einsatzauftrag eher für gerechtfertigt halten, da derjenige zumindest Fahrpraxis auf LKW hat. Geschrieben von Sebastian Krupp Geschrieben von Torsten Meiß Doch, der Anwalt Ihres Vertrauens ;-) Es gibt hier genug Argumentationsmöglichkeiten, die muss ein Anwalt dann in so einem Fall nutzen. Ohne geht es sicherlich nicht. Trotzdem würde ich im Zweifel eher die Finger davon lassen. Mir wäre es nicht wert, dass wer weiß was passiert oder ich meine Führerschein erst 2 Jahre später wiederbekomme und es nachher doch nur ein Fehlalarm war..., Und da es sich bei den §§ um AUSNAHME-Tatbestände handelt, die eben auch nur in absoluten Ausnahmefällen angewendet werden sollen. Das werden Richter das wohl eher strenger als großzügiger handhaben. Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | ||||
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