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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Führerschein - Wehr konnte nicht ausrücken | 89 Beiträge | ||
Autor | Dirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen | 432464 | ||
Datum | 11.10.2007 15:09 MSG-Nr: [ 432464 ] | 22100 x gelesen | ||
Geschrieben von Henning Koch Der war schon da drin, seit es die FeV gibt (und das dürfte 1999 gewesen sein), vorher wurde auch das über §70(4) StZO geregelt. Ähem, warum nutzt's dann keiner? Der Wille des "Verordungsgebers" ist doch recht klar erkennbar. Und Geschrieben von Henning Koch Allerdings ist für den Fall der fehlenden Fahrerlaubnis (gelinde gesagt) umstritten, ob die Ausnahme nach §74 FeV auch die Anwendung von §2(1) StVG konkretisiert (sprich: aushebelt) und damit die Strafbarkeit nach §21 StVG abwendet.Sollte doch auch ohne Geschrieben von Henning Koch Urteilezu klären sein, oder? Gruß, Dirk Alles meine persönliche Meinung usw.. Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden! | ||||
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