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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | |||
Thema | Ausleuten von Parkplätzen | 52 Beiträge | |||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 430789 | |||
Datum | 02.10.2007 11:59 MSG-Nr: [ 430789 ] | 13550 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas Bräutigam Ob die Kameraden dann zwingend in Uniform auf dem Parkplatz stehen müssen und dass die zuständige Unfallkasse im Zweifel komisch wird, wenn was passiert, sind andere Fragen, die man aber gemeindeintern lösen kann. Leider werden diese Dinge zumeist nicht offen und klar geklärt, die Gemeindeverwaltung nicht oder nicht richtig informiert und die Kräfte fast immer uniformiert. Im Rahmen dieser Veranstaltungen auch noch nicht selten Aktionen getrieben die bei entsprechender Betrachtung iwiderrechtlich in die Freiheiten anderer Eingreifen. Und wenn dann was passiert heulen die Verantwortlichen rum sie seien doch nur Ehrenamtliche und sollten daher nicht zur Verantwortung gezogen werden und und und... Geschrieben von Andreas Bräutigam Solange das Vereinswesen mit all seinen Facetten die Auftragserfüllung nicht gefährdet (was bei einem gemeinsamen Wochenendausflug dramatischer ist als bei mancher "Hilfeleistung"), sollte man sich gut überlegen, wie weit man sich an bestimmten Sachen festbeißt. Da magst du recht haben. Doch ich habe auch schon in verschiedenen Regionen erlebt, daß solche Veranstaltungen die Auftragserfüllung deutlich gefährdet wenn nicht gar unmöglich gemacht hätte. Habe auch schon erlebt, daß ganze Wehren für so etwas "abgemeldet" wurden. Geschrieben von Andreas Bräutigam Und eins steht fest: 89 von 100 unserer Financiers (sprich Steuerzahler) sind solche Fragen völlig egal. Dafür machen mindestens 3 der 11 anderen ernsthafte Probleme und auch ein Großteil der 89 denen das Egal ist würden bei anderen öffentlichen Einrichtungen nicht auf solche Ideen kommen. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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